Ohne §34f keine VSH

Veröffentlichung: 21.12.2015, 11:12 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die Übergangsfrist für die Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen endet am 31.12.2015: Im Zusammenhang mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wurde Vermittlern von Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Beantragung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S.1 Nr. 3 GewO gewährt, sofern sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis nach § 34c GewO hatten. Damit müssen Vermittler bis zum 01.01.2016 einen Antrag im vereinfachten Verfahren für die Erteilung einer (beschränkten) Erlaubnis gestellt haben.

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Im Rahmen der sog. „Finanzdienstleistungsdeckung“, die sich am Inhalt des §34c GewO orientiert, war bzw. ist die Vermittlung von Darlehen zur Deckung eines Kapitalbedarfs des Kunden versichert. „Nachrangdarlehen bzw. partiarische Darlehen als „unechte Unternehmensbeteiligung“ erfüllen aber gerade nicht diesen Zweck.“ so Ass. jur. Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH. „Vermittler, die sich auf Aussagen verlassen haben, dass ihr Versicherungsschutzschutz für die Vermittlung solcher Produkte über diesen Baustein ob eines fehlenden ausdrücklichen Ausschlusses versichert sei, sollten sich über eine Ablehnung im Schadensfall nicht wundern.“

Versicherungsschutz für die Vermittlung solcher Vermögensanlagen konnte und kann nur derjenige erhalten, der seinen Versicherungsschutz um den §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO erweitert. „Aus diesem Grund haben wir alle unsere Kunden bereits im Juli 2015 angeschrieben und auf die bestehende Möglichkeit hingewiesen, den erforderlichen Versicherungsschutz erstmals zu beantragen.“

Da die gewerberechtliche Übergangsvorschrift nach §157 Abs. 5 GewO einerseits und die produktseitige Übergangsvorschrift gemäß §32 Abs. 10 VermAnlG anderseits unterschiedliche Fristen wiedergeben, haben sich die Versicherer in ihrer Zeichnungspolitik bewusst zurückhaltend gezeigt. „Durch die verschiedenen Übergangsvorschriften bieten die Versicherer innerhalb der gewerberechtlichen Übergangsvorschrift Versicherungsschutz für die Vermittlung von unregulierten Produkten, die sie im Rahmen des Finanzdienstleistungsbausteins nicht versichern wollten.“

Mit Ablauf der ersten produktseitigen Übergangsvorschrift zum 01.01.2016 dürfte sich die Zeichnungspolitik der Versicherer teilweise wieder verbessern, denn zu diesem Datum gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt als beendet. Damit versichern die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ab dem oben genannten Zeitpunkt nur noch die Vermittlung von regulierten Produkten.

Den Vermittlern, die von der Übergangsvorschrift profitieren, bleibt also nicht mehr viel Zeit, die auf die Vermittlung von Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen beschränkte Erlaubnis im Wege des vereinfachten Verfahrens, also ohne sofortige Vorlage des Sachkundenachweises, zu beantragen, um weiterhin solche Vermögensanlagen vermitteln zu können – dann aber mit Versicherungsschutz.

Bild: © lassedesignen / fotolia.com

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