Cyberangriff oder Krieg? Versicherer sehen keine klaren Grenzen
Kriegsausschlüsse gehören zu den wichtigsten Grenzen des Versicherungsschutzes. Doch wann genau ein Schaden als „Kriegsereignis“ gilt, ist zunehmend schwer zu bestimmen. Auf Anfrage von Experten.de erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dass es derzeit keine klaren Kriterien gibt – und verweist auf Einzelfallentscheidungen.
Kriegsausschlüsse als zentrale Grenze des Versicherungsschutzes
In vielen Versicherungsbedingungen gehört der sogenannte Kriegsausschluss zu den grundlegenden Einschränkungen des Versicherungsschutzes. Schäden, die unmittelbar durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse entstehen, sind in der Regel nicht versichert. In einer zunehmend von geopolitischen Spannungen geprägten Welt stellt sich jedoch immer häufiger die Frage, wann ein Ereignis tatsächlich als Krieg gilt. Neben klassischen militärischen Konflikten treten verstärkt hybride Formen von Angriffen auf – etwa Cyberattacken, Sabotageakte oder Drohnenangriffe auf kritische Infrastruktur. Damit wächst auch die Unsicherheit darüber, wann Versicherer sich auf einen Kriegsausschluss berufen können.
GDV: Keine klaren Grenzen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sieht derzeit keine Möglichkeit, hier klare Kriterien festzulegen. „Bei diesen Fragen gibt es aktuell keine klaren Grenzen und pauschalen Antworten. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an“, sagte GDV-Pressesprecher Christian Ponzel auf Anfrage von Experten.de. Die Bewertung solcher Ereignisse erfolge nicht durch den Verband, sondern durch die Vertragsparteien selbst – also Versicherer und Versicherungsnehmer. „Diese Umstände bewertet nicht der GDV, sondern die Vertragsparteien“, so Ponzel.
Keine branchenweiten Leitlinien
Auch branchenweite Empfehlungen zur Anwendung von Kriegsausschlüssen existieren laut GDV derzeit nicht. „Es gibt daher vom GDV auch keine Leitlinien etc. Solche dürften wir als Verband auch nicht herausgeben, da wir keine Rechtsberatung machen dürfen“, erklärte Ponzel. Damit bleibt die konkrete Auslegung entsprechender Klauseln im Streitfall häufig eine Frage der individuellen Versicherungsbedingungen – und gegebenenfalls der Gerichte.
Hybride Angriffe erschweren die Abgrenzung
Die Problematik gewinnt vor allem vor dem Hintergrund hybrider Bedrohungen an Bedeutung. Dazu zählen beispielsweise:
- Cyberangriffe auf Unternehmen oder Behörden
- Sabotageakte gegen Infrastruktur
- Desinformationskampagnen
- Drohnenattacken oder andere asymmetrische Angriffe.
Solche Ereignisse bewegen sich häufig in einer Grauzone zwischen kriminellen Angriffen, staatlicher Einflussnahme und militärischen Operationen. Gerade wenn staatliche oder staatsnahe Akteure beteiligt sein könnten, stellt sich für Versicherer die Frage, ob ein Schaden noch als gewöhnliches Risiko gilt – oder als kriegsähnliches Ereignis.
Besonders relevant für Cyberversicherungen
Eine zentrale Rolle spielt diese Abgrenzung inzwischen auch in der Cyberversicherung. Angriffe auf Unternehmen lassen sich oft nur schwer eindeutig zuordnen – insbesondere dann, wenn Hinweise auf staatliche Akteure bestehen. In solchen Fällen entsteht schnell eine juristische Grauzone: Handelt es sich um einen kriminellen Cyberangriff oder um einen staatlich gesteuerten Angriff im Kontext geopolitischer Konflikte? Die Antwort auf diese Frage kann darüber entscheiden, ob ein Versicherer einen Schaden regulieren muss oder sich auf den Kriegsausschluss berufen kann.
Internationale Entwicklungen: Lloyd’s verschärft Cyber-Klauseln
International versuchen Versicherer bereits, diese Grauzonen klarer zu definieren. So hat der Londoner Versicherungsmarkt Lloyd’s seine Syndikate verpflichtet, Cyberpolicen künftig mit klar formulierten Kriegsausschlüssen zu versehen. Hintergrund sind unter anderem Schadensfälle wie die NotPetya-Attacke von 2017. In mehreren Gerichtsverfahren argumentierten Versicherer damals, es habe sich um einen staatlich gesteuerten Cyberangriff gehandelt, der unter Kriegsausschlüsse fallen könnte. Die Lloyd’s-Vorgaben sollen verhindern, dass solche Fragen erst im Schadensfall geklärt werden müssen.
Unsicherheit bleibt bestehen
In Deutschland bleibt die Einordnung entsprechender Ereignisse vorerst offen. Der GDV verweist darauf, dass eine pauschale Abgrenzung derzeit kaum möglich sei. „Tut mir leid, keine befriedigende Antwort, aber die Lage ist derzeit volatil“, erklärte GDV-Pressesprecher Ponzel.
Damit dürfte die Frage, wann ein Schaden als kriegsähnliches Ereignis gilt, auch künftig häufig erst im Einzelfall – und möglicherweise vor Gericht – geklärt werden.
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