Außerordentliche Kündigung ohne Ausgleichsanspruch rechtmäßig
Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass eine freie Handelsvertreterin aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wurde und hat ihr überdies ihren Handelsvertreterausgleich und Schadenersatz versagt.
Verstöße gegen Vorgaben des Datenschutzes können sich nicht erst mit der Einführung der DSGVO arbeitsrechtlich negativ auswirken.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Einer freien Handelsvertreterin wurde der Handelsvertretervertrag nach mehr als 20 Jahren wegen dem „unbefugten Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen“ außerordentlich gekündigt. Die Handelsvertreterin, deren Ehemann die Tätigkeit ausgeübt hatte, hatte dagegen geklagt und Ansprüche auf Schadenersatz und Handelsvertreterausgleich geltend gemacht, nachdem sie zwei Tage nach der außerordentlichen Kündigung ihren Handelsvertretervertrag selbst gekündigt hatte.
Tim Banerjee, Rechtsanwalt der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen, kommentiert das Urteil:
Tim Banerjee, Rechtsanwalt, Banerjee & Kollegen
„In einem Teilurteil hatte das Landgericht der Gesellschaft rechtgegeben und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bestätigt. Die Klageanträge der Handelsvertreterin auf Zahlung von 178.500 Euro sowie auf Erteilung eines Buchauszugs über alle abgeschlossenen Geschäfte wurden dabei abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil hatte die Handelsvertreterin Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt.“
Urteil mit weitreichenden Konsequenzen
Für die Tätigkeit von freien Handelsvertretern hat dieses Urteil für den Vertriebsrechtsexperten weitreichende Konsequenzen: Zum einen habe das Oberlandesgericht nochmals darauf hingewiesen, dass es bei der Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund keiner Angabe von Gründen bedürfe, wie es im Handelsgesetzbuch (§ 89) ausgeführt ist. Der Grund in diesem Falle: Der Ehemann der Klägerin hatte unbefugt Daten aus dem System der Gesellschaft auf seinen privaten Computer heruntergeladen, nachdem ihm Hausverbot für die Räumlichkeiten der Gesellschaft erteilt worden war.
Zum anderen hat das Oberlandesgericht auch betont, dass das Landgericht die Klage auf Handelsvertreterausgleich und Schadenersatz zu Recht abgewiesen habe, da die Handelsvertreterin die Kündigung schuldhaft herbeigeführt hat. Durch die außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz, da der Handelsvertretervertrag zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Handelsvertreterin bereits beendet war.“
Warnsignal für Branche
Tim Banerjee betont, dass Handelsvertreter sämtliche rechtlichen Fallstricke im Blick behalten und bei Pflichtverschulden nicht davon ausgehen sollten, dass ihnen noch Zahlungen zustehen.
Tim Banerjee dazu:
„Ob es der allzu sorglose Umgang mit Daten oder sonstige Verstöße sind: Nicht pflichtgemäßes Verhalten kann schwere wirtschaftliche Schäden verursachen. Wer jedoch die immer aktuelle Rechtsprechung kennt und die Konsequenzen seines Handelns abschätzen kann, ist auf der sicheren Seite.“
Urteile vom 08. Februar 2018 (Oberlandesgericht München, 23 U 1932/17)
Bilder: (1) © VadimGuzhva / fotolia.com (2) © Banerjee & Kollegen
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