Gestaltungsaspekte der Vermögensnachfolge

Eine Vermögensnachfolge muss nicht zwingend eine endgültige und unwiderrufliche Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen auf ihre Nachfolger nach sich ziehen. Es ist ebenfalls eine temporäre Verlagerung von Vermögensteilen oder Einkunftsquellen möglich. Darauf weist der Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) hin.

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Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender der FPSB Deutschland weist darauf hin, dass es für Eltern steuerlich attraktiv sein kann, Einkunftsquellen zeitweise auf die Kinder zu verlagern, etwa durch einen Zuwendungsnießbrauch.

In der Regel geht es beim Estate Planning um eine endgültige Vermögensnachfolge und dabei findet viel zu selten eine temporäre Verlagerung von Vermögenswerten oder auch Einkunftsquellen auf die Nachfolger Beachtung.

Für FPSB Deutschland-Vorstand Tilmes ist das ganz klar ein Versäumnis:

„Die Möglichkeiten sind vielfältig und stecken im Detail.“

Steuerlich günstig kann es beispielsweise für Eltern sein, Einkunftsquellen auf die Kinder zu verlagern, zumal Schüler und Studenten oft kaum Einkünfte beziehen und daher keine oder nur geringe Einkommensteuer zu zahlen haben.

Denkbar ist hier ein sogenannter Zuwendungsnießbrauch an einem Grundstück oder an einer Eigentumswohnung. Damit kann Kindern für eine vermietete Immobilie befristet ein Nießbrauch eingeräumt werden. Folglich fungieren sie als Vermieter auf Zeit und erhalten anstatt Unterhalt durch die Eltern eigene Mieteinnahmen, die auch zu versteuern sind. Endet die Frist des Nießbrauchs, werden sie automatisch im Grundbuch gelöscht und die Mieteinnahmen fließen wieder den Eltern zu.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (11 K 2951/15) bestätigt die Zulässigkeit, dass Eltern ihren Kindern befristet den Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie einräumen können. Damit kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nach und nutzen eventuell Steuervorteile, weil die erzielten Einkünfte des betroffenen Kindes in der Regel nicht oder deutlich geringer zu versteuern sind, als die der Eltern.

Das Motiv, Steuern zu sparen, gilt aus Sicht des Gerichts noch nicht als eine unangemessene steuerliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO. Die jeweiligen Kosten, die durch die Einräumung des Nießbrauchs entstehen und auch sonstige steuerliche Auswirkungen bei Eltern und Kindern sind jeweils individuell und im Gesamtkontext zu prüfen.

Zum konkreten Urteil

In dem benannten Fall steht einer Tochter während der Zeit des Zuwendungsnießbrauchs keine Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) zu. Auch der Eigentümer ist nach Einräumung des Nießbrauchs nicht mehr zur Abschreibung des Gebäudes berechtigt, da er keine Einkünfte erzielt. Somit kann die Gebäudeabschreibung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Ganz wichtig, dieser entscheidende Nachteil des Zuwendungsnießbrauchs spielt jedoch dann keine Rolle, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das bereits vollständig abgeschrieben ist.

Der Eigentümer sollte mit seinem Kind vereinbaren, dass es sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie anfallenden Aufwendungen trägt, damit es diese auch als Werbungskosten abziehen kann. Der Abzug ist selbst dann möglich, wenn der Eigentümer seinem Kind die Mittel unter Berücksichtigung der Schenkungssteuer schenkt.

Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch wissenschaftlicher Leiter des PFI Private Finance Institute / EBS Finanzakademie der EBS Business School, Oestrich-Winkel, ist, sagt:

„Natürlich sollte der Vermögensinhaber bei der Nachlassplanung nie aus rein steuerlichen Gesichtspunkten übereilte Entscheidungen treffen.“

Für Vermögensinhaber ist es immer wichtig, nicht nur über Rechte und Pflichten, sondern auch über die Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen Erbrecht informiert zu sein.

Bild: © fotogestoeber / fotolia.com

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