Nach einem Todesfall sind von den Angehörigen und Erben viele Dinge, häufig auch sehr zeitnah zu erledigen. Hat der Erblasser Versicherungsverträge geschlossen, sollten die Versicherungen vom Todesfall mittels Übersendung der Sterbeurkunde unterrichtet werden. Häufig reicht dafür sogar eine unbeglaubigte Kopie aus.
Was dann zu tun ist oder wie es weitergeht, hängt von der Art des Versicherungsschutzes ab. Grundsätzlich sollten die Versicherungen zeitnah und schriftlich informiert werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Hierfür alles Wichtige zusammengefasst:
Lebensversicherung
Die Versicherung muss meist bis spätestens drei Tage, hier sind unbedingt die Versicherungsbedingungen zu beachten, nach dem Versicherungsfall informiert werden. Es droht sonst der Verlust des Versicherungsschutzes – wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer war. Die Versicherung fordert grundsätzlich auch Informationen zur Art des Todes, da manche den Versicherungsfall nicht eintreten lassen (zum Beispiel Freitod unter bestimmten Voraussetzungen). Die Versicherungspolice muss im Original eingereicht werden, deshalb sind unbedingt Kopien vor Versendung anzufertigen.
Je nachdem, wie der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, beziehungsweise wer und/oder ob überhaupt bezugsberechtigte Personen eingetragen wurden, gelten unterschiedliche Rechtsfolgen. Hierbei ist es sinnvoll, bei der Versicherung nachzufragen oder im Zweifel einen Anwalt zu konsultieren.
Unfallversicherung
Der Vertrag einer Unfallversicherung endet mit dem Todesfall, wenn der Erblasser auch die versicherte Person war. War der Erblasser nur Versicherungsnehmer, aber nicht versicherte Person, so wird die im Vertrag bestimmte Person Versicherungsnehmer. Sind Kinder mitversichert, so wird der gesetzliche Vertreter Versicherungsnehmer und die Versicherung kann bis zur Volljährigkeit beitragsfrei weitergeführt werden. War zusätzlich eine Leistung für den Todesfall versichert, wird die Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person (eventuell nach Abzug von erbrachten Invaliditätsleistungen) ausbezahlt, wenn der Tod innerhalb von 48 Stunden der Versicherung gemeldet wird.
Private Krankenversicherung
Mit dem Tod endet die PKV des Erblassers. Waren weitere Personen mitversichert, können diese innerhalb von zwei Monaten die Versicherung fortsetzen. Dies muss der Versicherung gegenüber unter Benennung des neuen Versicherungsnehmers erklärt werden (§ 207 Abs. 1 VVG).
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Versicherung erlischt mit dem Tode des Versicherungsnehmers (§§ 190, 191 SGB V). Waren Familienmitglieder mitversichert, besteht die Möglichkeit diese innerhalb von drei Monaten weiterhin freiwillig von der GKV versichern zu lassen (unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 SGB V) oder es kann die Versicherung gewechselt werden.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Hatte der Erblasser ein Auto, besteht zwangsläufig eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die an das Fahrzeug gebunden ist. Das bedeutet, dass der Versicherungsvertrag automatisch auf die Erben übergeht. Die Versicherung kann den Vertrag den neuen Begebenheiten anpassen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht seitens der Erben nicht. Die Versicherung müsste fristgerecht gekündigt werden, es sei denn das Fahrzeug wird an einen Dritten verkauft oder auf einen Erben umgeschrieben.
Hausratversicherung
Der Hausrat des Erblassers ist nach dem Todesfall noch zwei Monate weiterversichert. Wird die Wohnung oder das Haus vom Erben übernommen, so tritt dieser in den Versicherungsvertrag ein. Hat der Erbe bereits anderweitig eine Hausratversicherung abgeschlossen, besteht für ihn ein Sonderkündigungsrecht. Der Erbfall selbst berechtigt nicht zur Kündigung, die ordentliche Kündigungsfrist muss entsprechend eingehalten werden. Wird die Wohnung aufgelöst, wird der Vertrag beendet. Dies muss der Versicherung mitgeteilt werden, damit der Jahresbeitrag anteilig erstattet werden kann.
Private Haftpflichtversicherung
Mit dem Wegfall des Haftungsrisikos durch den Tod des Versicherungsnehmers endet die Versicherung automatisch. Dies muss der Versicherung schriftlich mitgeteilt werden, der Beitrag wird hier ebenfalls anteilig erstattet. Waren weitere Personen, wie zum Beispiel der Ehegatte, mitversichert, besteht der Versicherungsvertrag bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wird dann der nächste Beitrag entrichtet, geht die Versicherung auf den überlebenden Ehegatten über.
Rechtsschutzversicherung
War die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt des Erbfalls bezahlt, besteht die Versicherung bis zum Ende des Beitragszeitraumes weiter, wenn kein Risikowegfall eintritt (zum Beispiel: Der Erbe besitzt kein Auto bei Verkehrrechtsschutz). Wird die nächste fällige Prämie bezahlt, so wird der Erbe neuer Versicherungsnehmer, ansonsten erlischt die Versicherung automatisch.
Wohngebäudeversicherung
Die Versicherung geht auf die Erben über. Die ordentlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Ein Sonderkündigungsrecht (meist mit Frist von einem Monat nach Grundbucheintrag) kann im Einzelfall bestehen, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet, bereits gezahlte Versicherungsbeiträge werden jedoch nicht anteilig zurückerstattet.
Bild: © zinkevych / fotolia.com
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