Neues BaFin-Rundschreiben schafft Klarheit

Veröffentlichung: 27.07.2018, 05:07 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Das Rundschreiben 10/2014 zum Versicherungsvertrieb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde aufgrund der Umsetzung der neuen EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in deutsches Recht überarbeitet.

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Das Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb behandelt umfangreiche aufsichtsrechtliche Regeln und ordnet die Zusammenarbeit der Versicherungsunternehmen mit den Versicherungsvermittlern. Dazu führte die BaFin bis Februar ein Konsultationsverfahren durch.

Angemessene Qualifikation sicherstellen

Gemäß dem aktualisierten BaFin-Vertriebsrundschreiben müssen die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler von Beginn ihrer Vermittlertätigkeit an über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherungsverträge angemessene Qualifikation verfügen. Zudem müssen die Unternehmen Informationen über die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) einholen sowie regelmäßig die Löschlisten der IHK-Registrierungsstellen beobachten, um ggf. die Zusammenarbeit mit nicht mehr registrierten Vermittlern zu beenden.

Michael H. Heinz, BVK-Präsident, sagt:

„Wir sind sehr zufrieden, dass die BaFin … keine Vorgaben hinsichtlich der Vergütung von Versicherungsvermittlern macht. Auch eine anlasslose Überprüfung von Vermittlern ist laut dem BaFin-Vermittlerrundschreiben nicht vorgesehen, was wir sehr befürworten, weil damit nicht nur immenser Verwaltungsaufwand in der Versicherungsbranche gespart wird, sondern die BaFin auch unserem Gedanken gefolgt ist, dass unser Berufsstand gesetzeskonform und kundenorientiert arbeitet.“

Keine regelmäßige Kontrolle

Nach dem Umsetzungsgesetz zur EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD müssen von diesem Jahr an alle im Versicherungsvertrieb Tätigen mindestens 15 Weiterbildungsstunden absolvieren. Laut dem BaFin-Rundschreiben werden Vermittler nur anlassbezogen, also nicht in regelmäßigen Abständen kontrolliert.

Enge Auslegung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes

Um Fehlanreizen vorzubeugen, hat die BaFin das gesetzliche Provisionsabgabeverbot eng ausgelegt: So muss der Versicherungsvertrieb IDD-konform im bestmöglichen Interessen des Versicherungsnehmers handeln.

Michael H. Heinz dazu:

„ … Dies kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, dass Zusatzvergütungen vorwiegend dann gewährt werden dürfen, wenn qualitative Ziele, wie beispielsweise eine geringe Stornoquote, erreicht wurden. Damit trägt das BaFin-Vertriebsrundschreiben den klaren verbraucherorientierten Geist der IDD.“

Das BaFin-Vertriebsrundschreiben verpflichtet zudem die Versicherungsunternehmen, allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu einem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Adressatenkreises des Produktes, zur Verfügung zu stellen.

Auswirkungen auf Vertreter und Makler

Auch wenn die neuen Vorgaben der Aufsichtsbehörde die bestehenden Vermittlerverträge zunächst unberührt lassen, besteht dennoch eine dauerhaft bestehende Hinweispflicht zur Anpassung der bereits bestehenden Verträge. Diese müssen bei jeder Gelegenheit an die neuen Vorgaben angepasst werden.

Bild: © contrastwerkstatt / fotolia.com

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