Musterfeststellungsklage: Verbraucherinteressen gefährdet
Die Anlegerschutzanwälte e.V. ist der Meinung, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage nicht geglückt ist.
Der Entwurf ist ein Schritt in die falsche Richtung. Sollte das Gesetz in dieser Form beschlossen werden, würde laut dem Anlegerschutzanwälte e.V. es eine schwere Gefährdung der Verbraucherinteressen darstellen.
1. Keine geeigneten Kläger
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kläger einer Musterfeststellungsklage nur eine sogenannte qualifizierte Einrichtung sein kann, die insbesondere die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrnimmt und Musterfeststellungsklagen nicht zum Zweck der Gewinnerzielung erhebt. Auch nach den weiteren Anforderungen an die qualifizierten Einrichtungen zielt der Gesetzesentwurf offensichtlich auf den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ab.
Die Bundesregierung rechnet laut der Begründung des Gesetzentwurfs mit jährlich 450 Musterfeststellungsklagen. Allerdings ist eine staatliche Förderung dieser Klagen bzw. der klagenden qualifizierten Einrichtungen nicht vorgesehen. Diese werden daher entweder gar nicht in der Lage sein, Musterfeststellungsklagen zu erheben, oder sie sind zumindest den Möglichkeiten der beklagten Unternehmen meilenweit unterlegen.
Man mag sich das am Beispiel der manipulierten Dieselmotoren vor Augen führen. Welches Budget wird die Volkswagen AG für die Verteidigung gegen eine entsprechende Musterfest-stellungsklage zur Verfügung stellen und mit was kann der Bundesverband Verbraucherzentrale e. V. entgegenhalten? Angesichts der bei dieser Auseinandersetzung kaum einschätzbaren Kosten für Sachverständigengutachten ist schon unwahrscheinlich, dass ein Verein, der keine wirtschaftlichen Interessen verfolgen darf und seinen Mitgliedern verpflichtet ist, überhaupt das Risiko eines Klageverfahrens eingeht.
2. Massenhafte Verjährung von Ansprüchen trotz Anmeldung absehbar
Viele Verbraucher werden bei der Anmeldung ihrer Ansprüche die Anforderungen des Gesetzgebers und des Bundesgerichtshofs nicht erfüllen können und in die Verjährung laufen.
Die Musterfeststellungsklage soll den Verbrauchern in Massenschadensfällen einen kostengünstigen und einfachen Weg zur Durchsetzung ihrer Rechte eröffnen. Daher ist anders als in dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) keine zwingende anwaltliche Vertretung bei der Anmeldung von Ansprüchen vorgesehen. Der Verbraucher soll das alleine können.
Dumm nur, dass die inhaltlichen Anforderungen an die Anmeldung genauso hoch sein sollen wie bei den kapitalmarktrechtlichen Musterverfahren. Nach den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs dürften die wenigsten Verbraucher selbst zu einer ordnungsgemäßen Anmeldung ihrer Ansprüche in der Lage sein. Ihre Ansprüche verjähren dann, während sie auf die Musterfeststellungsklage vertrauen – geprüft werden soll die Anmeldung nämlich erst, wenn das Musterfeststellungsverfahren abgeschlossen ist.
3. Keine klaren Fristen für die Anmeldung von Ansprüchen
Der Gesetzentwurf sieht keine Mindestfrist für die Anmeldung von Ansprüchen vor. Diese sollen bis einen Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung über die Musterfeststellungsklage angemeldet werden müssen. Damit bliebe es den Gerichten überlassen, wie schnell ein Termin angesetzt wird und wie lange die Frist im Einzelfall ist.
Für die Rechtssicherheit der Verbraucher wäre es zwingend erforderlich, eine Mindestfrist von drei Monaten ab der Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage vorzusehen, um Rechts-sicherheit zu gewährleisten.
4. Keine Verhinderung einer „Klageindustrie“
Der Gesetzentwurf eröffnet keine Alternative zu Dienstleistern wie myright oder Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf die massenhafte Vertretung geschädigter Verbraucher spezialisiert haben. Will man daher in den gegenwärtigen Verhältnissen eine „Klageindustrie“ sehen, würde sich daran durch Musterfeststellungsklagen nichts ändern – im Gegenteil, Dienstleister wie myright und einschlägige Kanzleien können die Musterfeststellungsklage leicht für ihre Zwecke ausnützen.
Die Anforderungen an die wirksame Anmeldung der Ansprüche und das Verfahren zwingen die Verbraucher dazu, sich schon in diesem Stadium professionell unterstützen zu lassen. Weiter ist das Gerichtsverfahren nach einer Musterfeststellungsklage nicht auf eine effektive Erledigung aller angemeldeten Ansprüche ausgerichtet. Es kann zwar ein potentieller Gesamtvergleich erarbeitet werden, der aber die Akzeptanz von 70 Prozent der beteiligten Verbraucher erfordert, um wirksam zu werden. Auch an dieser Stelle werden die Verbraucher daher Beratung für ihre Entscheidung benötigen.
Viele Lebenssachverhalte sind aber schlicht zu komplex, um in dem Verfahren über die Musterfeststellungsklage einen sinnvollen Gesamtvergleich zu erarbeiten, der Tausende ungeprüfte Ansprüche mit einschließt. Kommt es daher zu keinem Vergleich und die Musterfeststellungsklage ist erfolgreich, klärt das zwar eine Grundsatzfrage, aber jeder Verbraucher muss danach seinen Anspruch individuell durchsetzen. Er braucht also wieder professionelle Unterstützung.
5. Kein sicherer Zugang zum Bundesgerichtshof
Anders als in dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) sieht der Entwurf der Bundesregierung keinen sicheren Weg zum Bundesgerichtshof vor. Es ist nicht nachvollziehbar, warum den Belangen von Kapitalanlegern damit mehr Gewicht beigemessen wird als denen von geschädigten Dieselfahrern oder anderen Verbrauchern.
Das gilt umso mehr, als die Anmeldung eines Anspruchs im Rahmen eines kapitalmarktrechtlichen Musterverfahrens nicht zur Bindung an den Musterentscheid führt, die Anmeldung im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach dem Gesetzentwurf aber schon. Damit ist die Tragweite eines Urteils zur Musterfeststellungsklage deutlich größer. Trotzdem kann dort eine endgültige Entscheidung durch ein Oberlandesgericht getroffen werden.
6. Keine Vorkehrungen für ein beschleunigtes Verfahren
Trotz sehr negativer Erfahrungen mit kapitalmarktrechtlichen Musterverfahren (im Schnitt vergeht fast ein Jahr nur für die Bestimmung des Musterklägers) sieht der Gesetzesentwurf keine Vorkehrungen für ein beschleunigtes Verfahren vor. Es ist daher absehbar, dass sich Musterfeststellungsklagen regelmäßig über viele Jahre hinstrecken werden. Der Akzeptanz für dieses Instrument und seiner Effektivität kann das nur schaden.
7. Wichtige Haftungsfragen bleiben offen
Es ist dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen, welche Konsequenzen Fehler im Verfahren haben sollen, obwohl deren Tragweite gewaltig wäre.
Das Urteil über die Musterfeststellungsklage soll für alle Verbraucher bindend sein, die ihre Ansprüche angemeldet haben. Damit würden sie ihre Ansprüche auch verlieren, wenn die Klage abgewiesen wird, weil das Verfahren durch die qualifizierte Einrichtung oder den Rechtsanwalt mangelhaft geführt wurde. Es wäre aber völlig unklar, ob die qualifizierte Einrichtung oder der Rechtsanwalt in diesem Fall gegenüber den Verbrauchern haften müssen. Dabei wäre die Klarheit über diese Frage für beide Seiten essentiell, um die Risiken abschätzen zu können.
Bild: © twinsterphoto / fotolia.com
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