DSGVO: Daten erfassen ohne gesondertes Einverständnis?

Veröffentlichung: 27.04.2018, 05:04 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Im Rahmen der Dokumentationspflicht erfassen Makler unterschiedlichste Daten und Informationen. Harald Müller-Delius weiß, welche Daten ohne gesondertes Einverständnis erfasst werden dürfen.

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Im EU-Datenschutz herrscht das Gebot des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“. Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten also nur, wenn es ein Gesetz oder eine Einwilligungserklärung vom Kunden gibt.

Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages

Nach Art. 6 DSGVO Abs. 1 gibt es mehrere Gründe für eine gesetzliche Grundlage der Verarbeitung. Der wichtigste für den Versicherungsmakler dürfte in Abs. 1b) geregelt sein, dass alle zur Erfüllung eines Vertrages auf Anforderung einer betroffenen Person notwendigen Daten verarbeitet werden dürfen. Das schließt auch vorvertragliche Handlungen, also beispielsweise Angebotseinholung, mit ein.

Datensparsamkeit und Zweckbindung

Allerdings sollte das nicht als Freibrief verstanden werden. Zum einen sind die Gebote der Datensparsamkeit und der Zweckbindung zu beachten, zum anderen schließt das natürlich mit ein, für Datenschutz und Datensicherheit der Verarbeitung zu sorgen.

Für ein sinnvolles Arbeiten im Interesse des Maklers reicht diese Gesetzesgrundlage also meist nicht, hier kann per Einwilligungserklärung optimiert werden.

Gesondertes Einverständnis erforderlich

Immer dann, wenn der Versicherungsmakler mit den Daten seiner Kunden mehr machen will, als es in Art. 6 DSGVO Abs. 1 geregelt ist.

Beispielsweise also Bestandsübertragung und -verkauf, Stellvertreterregelungen, Übernahme von Kommunikationsaufgaben, erweiterte Kommunikationsmöglichkeiten, Marketing und Cross-Selling, Datenanalyse, Informationen und Newsletter, Datenübertragung, Nutzung von modernen IT- und Cloud-Services, Verlängerung von Löschfristen ... selbst im Rahmen der Seriosität wäre die Liste noch langefortführbar.

Die Einwilligungserklärung ist eine tolle Maßnahme, um Kunden optimal zu betreuen. Allerdings sollte immer bedacht werden, dass diese strengen formalen Vorschriften genügen muss und jederzeit formlos und unabdingbar vom Kunden widerrufen werden kann.

https://www.experten.de/2018/04/19/dsgvo-keine-kuer-sondern-pflicht/

https://www.experten.de/2018/04/20/eckpunkte-der-datenschutzgrundverordnung/

https://www.experten.de/2018/04/25/dsgvo-auswirkungen-auf-maklerbueros/

Bild: (1) © Patrick Foto / fotolia.com (2) © experten-netzwerk GmbH

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