Sparkasse: Zu Entschädigung in zwei Fällen verurteilt
Die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth gleich zweimal zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung von zwei Beteiligungen an geschlossenen Fonds verurteilt. Auch muss die Sparkasse den Kunden ihre entstanden Schäden ersetzen.
Falsche Immobilieninvestition
Einen Teil ihres Erbes investierte die Klägerin auf Empfehlung der Bank hin in den Bayernfonds Asia-Pacific Growth. Durch die Beratung dachte sie, dass es sich um einen sicheren Immobilienfonds handelte.
Der Klägerin wurde das Produkt nicht richtig erklärt, denn ein opportunistisches Investment in Genussrechte und Indexzertifikate wurden ihr als Immobilieninvestition verkauft. Sie wurde über Genussrechte und Indexzertifikate gar nicht aufgeklärt und es wurde im Beratungsgespräch über Immobilien gesprochen.
Nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist dies eine Pflichtverletzung, weil die Bank sie nicht über die Anlageform aufgeklärt wurde, so dass sie hätte eine eigene Entscheidung unter Abwägung aller Risiken fällen können.
Der zuständige Bankberater hielt es nicht für erforderlich, seine Kundin über die Fondskonstruktion aufzuklären, aber er hätte sie über das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin aufklären müssen.
Denn erst eine richtige Aufklärung hätte nach Ansicht des Gerichts der Klägerin überhaupt ermöglicht, das Totalverlustrisiko und Blindpoolrisiko einzuschätzen. Ein Indexzertifikatefonds darf dem Urteil nach nicht als Immobilienfonds verkauft werden.
Die Sparkasse muss der Kundin einen Betrag von 21.111,59 € zahlen und ebenso von weiteren Schäden freistellen.
Urteil vom 12. März 2018 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 6 O 817/17)
Ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen
Aufgrund der Anlageberatung durch die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurach beteiligte sich die Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Objekt England I KG mit einem Betrag in Höhe von 27.000 britischen Pfund.
Das Geld der Anleger wurde in eine Büroimmobilie in Northampton investiert, dessen Hauptmieter die Barclays-Bank war. Die im Verlauf des Investments durchgeführte Neubewertung der Immobilie und daraus resultierende Nachbesicherungsforderungen führten dazu, dass die Anleger jahrelang nur geringe beziehungsweise teilweise keine Ausschüttungen erhielten. Die Fondsimmobile wurde zwischenzeitlich verkauft und die Anleger tragen letztendlich erhebliche Verluste davon.
Dem Urteil zufolge wäre es Pflicht der Bank gewesen, die Beklagte über den Fluss von Rückvergütungen aufzuklären. Dadurch soll der Kunde die Möglichkeit bekommen, abschätzen zu können, ob die beratende Bank im Falle einer Anlageempfehlung Vorteile erhält und sich aufgrund dessen die Beratung nicht überwiegend an den Interessen des Beratenen ausrichtet.
Die Kundin erhält nach dem Urteil einen Betrag von 32.637,50 Euro und muss von der Sparkasse von weiteren Schäden freigestellt werden.
Urteil vom 21. Februar 2018 (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 6 O 1634/17)
Bild: © alfexe / fotolia.com
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