Pflegekosten von der Steuer absetzen

Veröffentlichung: 08.03.2018, 07:03 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Pflege ist teuer, sogar sehr teuer. Pflegebedürftige beziehungsweise pflegende Angehörige können die Kosten von der Steuer absetzen, aber die Regeln sind kompliziert. Zudem hat ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) den Steuervorteil beim krankheitsbedingten Umzug von Ehepaaren ins Heim beschnitten. Welche steuerlichen Möglichkeiten es trotzdem noch gibt, erklären die ARAG Experten.

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Wenn Senioren krankheitsbedingt ins Alten- oder Pflegeheim ziehen müssen und daher ihre Wohnung aufgeben, zieht das Finanzamt die ersparten Kosten für den eigenen Haushalt ab. Und zwar 25 Euro pro Tag und neuerdings pro Person und nicht mehr pro Haushalt (Az: VI R 22/16). Es wird also doppelt gekürzt. Der Umzug ins Heim ist allerdings nicht steuerlich absetzbar, wenn er lediglich aus Altersgründen geschieht.

Was pauschal abgesetzt werden kann

Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch eine Behinderung entstehen und nicht bereits von der Pflegekasse oder anderen Trägern übernommen werden, können pauschal abgesetzt werden – egal ob im Heim oder zu Hause. Dazu gehören beispielsweise Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in der Wohnung. Diese Pauschale ist abhängig vom Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 und 3.700 Euro.

Wenn der Pauschbetrag nicht reicht

Übersteigen die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag können die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings kürzt das Finanzamt die Gesamtkosten um einen Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen getragen werden muss. Wie hoch die Abzüge sind, richtet sich nach dem Jahreseinkommen der Pflegeperson, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Dieser Eigenanteil kann wiederum als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen werden angerechnet

Haushaltsnahe Dienstleistungen, wie etwa die tägliche Lieferung des Mittagessens nach Hause oder die ambulante Pflegekraft, können bis maximal 4.000 Euro jährlich angerechnet werden. Auch Ausgaben für eine Haushaltshilfe, die sich auf 450-Euro-Basis engagiert, bringen einen Steuerbonus von 510 Euro im Jahr. Arbeiten von Handwerkern können ebenfalls mit bis zu 1.200 Euro jährlich abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Lohn in der Rechnung extra ausgewiesen ist und die Rechnung nicht bar bezahlt wurde.

Der Steuerbonus kommt demjenigen zugute, der die Kosten trägt. Bezahlen also Angehörige das Pflegepersonal oder die Haushaltshilfe, können sie diese Kosten in der eigenen Steuererklärung angeben.

Pflegende Angehörige

Wer seinen Angehörigen oder eine nahestehende Person selbst pflegt, kann jährlich eine Pauschale von 924 Euro von der Steuer absetzen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: So muss ein Patient hilflos sein, also Pflegegrad 4 oder 5 haben und in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut werden. Die Pflegeperson muss zudem unentgeltlich pflegen. Teilen sich Angehörige die Pflege, wird auch die Pauschale aufgeteilt. Werden mehrere Personen gepflegt, weil z. B. beide Elternteile pflegebedürftig sind, darf der Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beansprucht werden.

Bild: © Rawpixel.com / fotolia.com

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