Ein Anstieg des Rechnungszinses (+24 Basispunkte seit Jahresanfang) beschert den Pensionsplänen der DAX- und MDAX-Unternehmen erfreuliche Nachrichten. Das zeigt die Modellberechnung „German Pension Finance Watch“ von Willis Towers Watson für das erste Halbjahr 2017. Die Langzeit-Studie untersucht, wie sich die Entwicklungen am Kapitalmarkt auf deutsche Benchmark-Pensionspläne auswirken.
Demnach gab der in den Bilanzen anzusetzende Umfang der Pensionsverpflichtungen etwas nach auf 381 Mrd. Euro im DAX (-4,1 Prozent) und 79,2 Mrd. im MDAX (-4,1 Prozent), während sich die Pensionsvermögen stabil hielten und kaum veränderten (251 Mrd. / +0,3 Prozent im DAX, 44,4 Mrd. / +0,4 Prozent im MDAX). Der Ausfinanzierungsgrad legte somit leicht zu und liegt nun bei 65,9 Prozent (+2,9 Prozentpunkte) im DAX bzw. 56,1 Prozent (+2,5 Prozentpunkte) im MDAX.
Willis Towers Watson gibt eine Experten-Einschätzung:
„Die bestehenden Pensionspläne werden also stabil gemanagt. Jedoch wird das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz die bAV-Landschaft insgesamt verändern und Handlungsbedarf erzeugen.“
Zum 1. Januar 2018 tritt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, daher empfiehlt Dr. Thomas Jasper, Leiter betriebliche Altersversorgung von Willis Towers Watson in Westeuropa:
„Für die Finanzverantwortlichen in den Unternehmen sind die aktuellen guten Zahlen kein Grund, sich auszuruhen. Unternehmen sollten heute schon handeln und prüfen, wie sich die neuen Regelungen auf die bAV auswirken. Das lohnt sich insbesondere bei einer durch Mitarbeiterbeiträge finanzierten bAV.“
Das sollten Unternehmen ab 2018 im Blick behalten
1. Zuschüsse werden Pflicht
Zuschüsse müssen von den Unternehmen künftig verpflichtend geleistet werden, wenn die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise durch Beiträge der Mitarbeiter aus der Entgeltumwandlung finanziert wird („Brutto-Entgeltumwandlung“). Ab 2019 müssen Unternehmen bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt werden, 15 Prozent zuzahlen (soweit sie durch die Entgeltumwandlung Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung einsparen). Für bestehende Entgeltumwandlungen gilt dies jedoch erst ab dem Jahr 2022. Die Pensionspläne, die Mitarbeiterbeiträge einschließen, sollten rechtzeitig überprüft werden.
2. bAV ohne Garantien
Ab 2018 ist eine bAV ohne Garantien möglich – allerdings nur auf tarifvertraglicher Basis: Unternehmen zahlen dann die Finanzierungsbeiträge für die bAV ihrer Mitarbeiter sowie gegebenenfalls einen Sicherungsbeitrag in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Damit ist dann ihr Teil der Verpflichtung erfüllt. Gleichzeitig haften sie auch nicht mehr für die Wertentwicklung. Bei aktuell niedrigen Zinsen kann diese Variante Vorteile mit sich bringen. Jedoch ist eine enge Zusammenarbeit mit den Tarifpartnern erforderlich und dadurch auch freies Handeln der Unternehmen etwas eingeschränkt.
3. Weitere Neuerungen
Weitere Neuregelungen für bereits bestehende Pensionswerke betreffen die steuerliche Förderung der bAV-Beiträge, Förderbeiträge für Geringverdiener oder die Rentenanpassung. Auch müssen bestehende Pensionspläne überprüft werden.
Bild: © Warakorn / fotolia.com
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