Flexi und Mini – was sich zum 01. Juli rententechnisch ändert
Das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ wurde Ende letzten Jahres beschlossen und sukzessive weiterentwickelt. Teile des Gesetzes galten ab Januar – andere treten erst zum 01. Juli in Kraft.
Das Flexirentengesetz bietet Erwerbstätigen mehr Freiraum bei der Gestaltung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand. Der Zeitpunkt sowie Hinzuverdienstgrenzen wurden flexibler gestaltet. Ab Juli ist auch eine Mini-Teilrente möglich, die es Erwerbstätigen erlaubt, auch in der Rente weiterzuarbeiten.
Teilrente und Hinzuverdienst
Bisher galten starre Regelungen für Hinzuverdienstgrenzen. Ab dem 1. Juli fallen diese weg: Wird bei einer vorgezogenen Rente eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr überschritten, werden künftig 40 Prozent des darüber liegenden Betrages von der Rente abgezogen. Damit wird die Teilrente in Zukunft stufenlos und direkt an den individuellen Hinzuverdienst geknüpft.
Der Haken: Wer mit Teilrente und Hinzuverdienst mehr als sein früheres Bruttoeinkommen verdient, muss den übersteigenden Betrag voll auf die Rente anrechnen lassen.
Und die Mini-Teilrente? Wer seine Arbeitszeit nur geringfügig verkürzen und gleichzeitig 10 Prozent seiner Rente beziehen möchte, für den lohnt sich das Modell der Mini-Teilrente. Der Vorteil ist, dass die Abschläge nur auf die bereits bezogene Mini-Rente von 10 Prozent angerechnet werden. Zudem steigt die Rente durch die weiter gezahlten Versicherungsbeiträge deutlich an.
Zusätzliche Einkünfte und Rentenhöhe
Wer früher in Rente gehen möchte, musste immer mit Abzügen rechnen. 0,3 Prozent weniger bedeutete das pro Monat. Abschläge konnten allerdings durch höhere Einzahlungen ab 55 Jahren ausgeglichen werden. Diese Grenze wird nun nach unten korrigiert. Ausgleichszahlungen sind ab 1. Juli schon ab 50 Jahren möglich.
Außerdem galt bis dato: Einkünfte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wurden, hatten keinen Einfluss auf die Rentenhöhe. Allerdings wurde dies schon im Januar geändert: Die Versicherten haben seitdem die Wahl, ob sie wie früher in ihrem Job versicherungsfrei sind, oder aber weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und dadurch ihre Rente erhöhen. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung ausgeübt.
Das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug lohnt sich unverändert. Betroffene Arbeitnehmer erhalten für jeden Monat, den sie arbeiten, auf ihre spätere Rente einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die laufenden Beitragszahlungen.
Bild: © Marco2811/ fotolia.com
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