Kein Spaß: Rauchen nach Stundenplan

Veröffentlichung: 16.06.2017, 08:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Was darf ein Raucher – was darf er nicht? Viele genießen ihre Zigarette auf dem Balkon oder der Terrasse. Führt das jedoch zum Unmut der Nachbarn, weil ihnen Zigarettenrauch ins Schlafzimmer zieht, kann ein Gericht Rauchern auferlegen, auf dem Balkon oder der Terrasse nur noch nach einem festen Stundenplan zu rauchen. Das ist keine Posse – sondern ein Urteil des Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Az. 1 S 451/15).

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Im Grundsatz können und dürfen Eigentümer ihr Grundstück nutzen, wie sie gerne möchten. Selbst für Mieter gilt das Rauchen meist als vertragsgemäße Nutzung der Wohnung. Andererseits haben Nachbarn ein Recht darauf, ohne störenden Tabakqualm zu leben, entsprechend entschied auch das Landgericht Dortmund.

Ein Ehepaar hatte regelmäßig seine Terrasse genutzt, um im Freien zu sitzen und auch zu rauchen. Die Nachbarn in der Dortmunder Reihenhaussiedlung fühlten sich gestört. In ihren Augen stank es zu sehr nach Zigarettenrauch, beide waren überzeugte Nichtraucher. Nachbarschaftliche Gespräche führten zu keiner Einigung.

Die Folge war, eine penibel und genau geführte Buchführung der Nachbarn, mit Aufzeichnungen zu jeder einzelnen Rauchsitzung auf der Terrasse. Dann traf man sich vor Gericht. Die Nachbarn erklärten, dass der Rauch durch ihr ganzes Haus ziehen würde und lüften wäre nur möglich, wenn sie mitten in der Nacht einen Wecker stellten. Die zuständige Amtsrichterin führte einen Ortstermin durch und schnupperte sich gründlich durch das Haus. Dabei roch sie wenig – und wies die Klage ab. Die Nachbarn blieben beharrlich und gingen in die nächste Instanz.

Das Urteil

Das Landgericht Dortmund stellte sich auf die Seite der Nichtraucher und erläuterte die Entscheidung mit dem Grundsatz, dass jeder ein Recht habe, rauchfrei zu wohnen. Das Rauchen auf der Terrasse hatte eine nachhaltige und häufige Beeinträchtigung der Nachbarn dargestellt.

Mit seinem Urteil erlegte es den Rauchern einen strengen Zeitplan auf: Von 0 bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr dürfen sie draußen nicht rauchen. Ein Verstoß führt zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Immerhin: Insgesamt zwölf Stunden lang dürfen sie so viel Qualm produzieren, wie sie möchten.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 8. Juni 2017, Az. 1 S 451/15

Bild: © ghostmisha / fotolia.com

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