Befreiung von der Erbschaftssteuer nur bei Selbstnutzung
Wenn eine Immobilie auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder des Verstorbenen vererbt wird, fällt keine Erbschaftssteuer an. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer setzt jedoch voraus, dass die Immobilie weiterhin von dem Erben selbst bewohnt wird. Eine Erbschaftssteuer fällt jedoch an, wenn nicht der Erbe die Immobilie weiter bewohnt, sondern ausschließlich ein anderes Familienmitglied.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsauffassung mit seiner Entscheidung vom 05.10.2016 – Az. II R 32/15 bestätigt.
Im angezeigten Fall war das Kind der Alleinerbe nach dem verstorbenen Vater. Die Mutter war zwar testamentarisch die Erbin der Wohnung, doch sie hatte die Erbschaft abgelehnt. Wie bisher nutzte sie die Wohnung allein weiter. Diese Tatsache akzeptierten weder der BFH noch die Vorinstanzen als Eigennutzung des Kindes und belegten dessen Anteil an der Wohnung mit einer Erbschaftssteuer.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Schutz des familiären Lebensraums gebiete, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass das Kind das Familienheim auch tatsächlich selbst bewohnt.
Entsprechend der Gesetzesbegründung sei zudem für einen Ausschluss der Steuerbefreiung ausdrücklich ein Verkauf, eine Vermietung oder ein längerer Leerstand genannt. Auch eine unentgeltliche Überlassung der Immobilie an Dritte erfülle den Gesetzeszweck nicht. Selbst wenn es sich dabei um nahe Angehörige handele, läge eine tatsächliche Eigennutzung der Wohnung nicht vor. Die gelegentliche Mitbenutzung von Räumlichkeiten der Wohnung zur Übernachtung genüge den Gesetzesvorschriften ebenfalls nicht.
Bild: © aytuncoylum / fotolia.com
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