IDD: Signifikante Verbesserungen für Makler

Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD meldet sich der BVK mit einer Stellungnahme zu Wort: Es heißt, er habe signifikante Verbesserungen für Makler erreicht und sehe sich in wichtigen Teilen bestätigt.

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Das Provisionsabgabeverbot, die Verankerung der Provision / Courtage als Leitvergütung, die Bestätigung der Transparenzvorschriften sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Internetvertrieb seien bestätigt worden. Der BVK erreicht damit – nach eigener Aussage – ein „bedeutendes Etappenziel“.

Korrektur der unflexiblen Vergütungsformen

BVK-Präsident Michael H. Heinz kommentiert den Regierungsentwurf wie folgt:

„Darüber hinaus hat die Bundesregierung weitere wichtige Teile unserer Anregungen aufgenommen. Insbesondere begrüßen wir als größter Maklerverband Deutschlands, dass Versicherungsmakler im gewerblichen Bereich weiterhin nettotarifierte Versicherungsprodukte gegen Honorar vermitteln dürfen. Damit werden ihnen in diesem Bereich nach wie vor flexible Vergütungsformen offenstehen. Das war bisher ein strittiger Punkt und wurde jetzt von der Bundesregierung korrigiert.“

Keine Doppelberatung für Versicherer notwendig

Außerdem hat das Bundeskabinett in der Gesetzesbegründung festgestellt, dass es keinen Bedarf zur Beratung seitens der Versicherungsunternehmen geben soll, sofern Makler bereits beraten haben. Der BVK geht jedoch einen Schritt weiter und fordert, dass dieser Sachverhalt auch im Gesetz Niederschlag finden müsse.

Geklärter Status der Mehrfachvertreter

Heinz informiert:

„Wir freuen uns darüber hinaus, dass der Status der Mehrfachvertreter jetzt ebenfalls geklärt ist. Demnach könnten diese wie bisher für mehrere Versicherungsunternehmen Verträge vermitteln.“

Auch sogenannte echte Untervermittler (bei Verträgen mit (Ober)-Versicherungsvermittlern) dürfen sich indirekt vergüten lassen. Dies wäre nach dem Kabinettsbeschluss zulässig – und sei vom BVK gegenüber dem Gesetzgeber gefordert worden.

Dennoch Bedarf an Feinjustierung

Nach Ansicht des BVK gäbe es Bedarf an einer Nachjustierung hinsichtlich der geplanten Regelungen zur Abgrenzung von Versicherungsvermittlern und ‑beratern. Und dies gerade vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zur Vermittlung von Nettopolicen.

Auch sollten für Versicherungsberater und –vermittler die gleichen Stornohaftungsregeln gelten. Der BVK werde sich auch in Zukunft intensiv in das kommende parlamentarische Verfahren einbringen, schreibt dieser in seiner Stellungnahme.

Bilder: © Sergey Nivens / fotolia.com

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