Versorgungszusagen in der Bilanz 2016

Veröffentlichung: 14.10.2016, 05:10 Uhr - Lesezeit 6 Minuten

Altersversorgungsverpflichtungen betreffen häufig einen erheblichen Teil der Unternehmensbilanz. Arbeitgeber mit unmittelbaren Versorgungszusagen, also Direktzusagen, müssen beim bevorstehenden Jahresabschluss die Änderung des HGB-Rechnungszinses berücksichtigen. Welche Auswirkungen dies mit sich bringt und was betroffene Unternehmen sonst im bevorstehenden Jahresabschluss beachten sollten, fasst Mark Walddörfer, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, zusammen.

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Anfang 2016 wurde § 253 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch den Gesetzgeber angepasst. Eine wesentliche Neuerung ist die Umstellung des Rechnungszinses in der Bewertung von einem siebenjährigen auf einen zehnjährigen Durchschnitt.

Betroffen sind davon Arbeitgeber mit einer unmittelbaren Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt. Das bedeutet Unternehmen, die sich verpflichtet haben, zugesagte Versorgungsleistungen aus dem Betriebsvermögen zu erbringen, müssen dafür Rückstellungen bilden und auf der Passivseite der Bilanz ausweisen.

Mark Walddörfer, Geschäftsführer der Longial, erläutert:

„Durch die Gesetzesänderung kommt es im Geschäftsjahr 2016 zu einem Anstieg des Rechnungszinses von 3,89 Prozent am 31.12.2015 auf voraussichtlich 4,00 Prozent am 31.12.2016.“

Dies führt im Jahresabschluss zu einer leichten Entlastung bei den Pensionsverpflichtungen. Eine weitere Neuerung der Gesetzesreform ist die Pflicht zu einer Vergleichsbewertung mit sieben- und zehnjährigem Durchschnittszins. Der Unterschiedsbetrag ist als Risiko im Bilanzanhang anzugeben, Kapitalgesellschaften haben außerdem eine Ausschüttungssperre in dieser Höhe einzuhalten.

Was gilt für Ansammlungsbeiträge aus der BilMoG-Einführung?

Ein besonderer Entscheidungsspielraum besteht in diesem Zusammenhang nun für die Unternehmen, die den Anstieg ihrer Pensionsverpflichtungen bei Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2010 noch nicht vollständig verarbeitet haben. Es kann jetzt überlegt werden, ob die Entlastung aus dem Zinsanstieg genutzt wird, um die noch ausstehenden Ansammlungsbeträge beschleunigt zuzuführen. Es ist sowohl eine separate Erfassung als auch eine direkte Verrechnung beider Effekte möglich.

 Entlastung ist nur Einmaleffekt

Doch Mark Walddörfer empfiehlt Vorsicht walten zu lassen, denn die leichte Entlastung in 2016 ist nur ein Einmaleffekt und die Wirkung der Gesetzesreform bereits weitgehend verpufft. Die Zinssätze an den Kapitalmärkten befinden sich noch immer im freien Fall und werden in den kommenden Jahren wieder zu deutlichen Zuwächsen bei handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen führen.

Unternehmen, die nach den internationalen Rechnungsvorschriften IFRS (International Financial Reporting Standards) bilanzieren, bekommen dies bereits im kommenden Jahresabschluss zu spüren. Lagen die einschlägigen Rechnungszinssätze im Abschluss 2015 noch über zwei Prozent, so nähern sich diese aktuell einem Niveau von ein Prozent oder sogar darunter. Die Folge ist ein dramatischer Anstieg der Defined Benefit Obligation (DBO), also des Barwertes der bis zum Bilanzstichtag verdienten Leistungen.

Der Longial Experte ergänzt:

„Musterberechnungen zeigen, dass dieser bei einem Mischbestand 20 Prozent bis 40 Prozent der Verpflichtungshöhe ausmachen kann.“

Die Erfassung des Anstiegs erfolgt erfolgsneutral gegen das kumulierte übrige Eigenkapital (Other Comprehensive Income (OCI).

Auswirkungen der Inflation

Neben den geringen Renditen von (Unternehmens-)Anleihen ist in Europa seit einigen Monaten eine äußerst geringe Inflation zu registrieren, die bis an die Grenze der Deflation reicht. Im Rahmen der Pensionsverpflichtungen sollten Bilanzierer ihre Annahmen zu künftigen Anwartschafts- und Rentensteigerungen hinterfragen. Soweit diese inflationsabhängig sind, ist in der Regel eine Absenkung der langfristigen Erwartungen geboten.

Dies kann einen Teil der Zuwächse der Rückstellungen durch die sinkenden Zinssätze kompensieren.  Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen sollten Unternehmen mit Direktzusagen frühzeitig den Jahresabschluss in Angriff nehmen und sich unter Umständen mit einem Gutachter über die anzusetzenden Zinssätze und Trendannahmen abstimmen.

Bild: © Marco2811 / fotolia.com

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