Keine Änderung von Altverträgen „durch die Hintertür“
Rechtsschutzversicherungen können die für Altverträge geltenden Versicherungsbedingungen nicht durch Übersendung eines Nachtrages zu ihren Gunsten abändern. Das entschied das Landgericht Berlin in einem neueren Urteil.
Eine Bankkundin, die seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemannes aus dem Jahr 1992 mitversichert war, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mit Übersendung mehrerer Versicherungsnachträge, denen die neueren – ungünstigeren - Bedingungen beigefügt waren, sei der Altvertrag entsprechend abgeändert worden.
Erfolgreiche Klage
Gegen diese Entscheidung klagte die Kundin mit Unterstützung der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. Mit Erfolg. Das Landgericht Berlin erteilte der Vertragsänderung „durch die Hintertür“ eine Absage (Urteil vom 11.02.2016, Aktenzeichen 7 O 46/15).
Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne die Rechtsschutzversicherung ihre Versicherungsbedingungen nicht anpassen. Darüber hinaus hätte die Versicherung ihrem Kunden ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Änderung der Versicherungsbedingungen für ihn ergeben. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung, noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth kommentiert das Ergebnis:
Norman Wirth, Wirth–Rechtsanwälte„Sehr erstaunlich, dass die betroffene große deutsche Versicherung ein solches Urteil kassieren musste. Die Entscheidung des Gerichts war aus unserer Sicht zwangsläufig. Hier zeigt sich einmal mehr, dass Kunden nicht ungeprüft jede negative Entscheidung ihrer Versicherung hinnehmen sollten.“
Die Rechtsschutzversicherung musste nun Versicherungsschutz für die Auseinandersetzung mit der Bank des Kunden gewähren.
Bild: (1) © Bits and Splits / fotolia.com (2) © Norman Wirth, Wirth–Rechtsanwälte
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