Viele Kunden von Lebensversicherern können auf mehr Geld hoffen. Eine Reihe von Unternehmen hat angekündigt, auf aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren, so lautet das Resultat einer Umfrage der Wirtschaftszeitung „Euro am Sonntag“ (Ausgabe vom 30.7.2016).
Ein Sprecher der AachenMünchener, der kürzlich mit zwei Beschwerden vor dem Verfassungsgericht gescheitert war, sagte beispielsweise:
„Wir werden die vorliegenden Widerspruchserklärungen nunmehr schnellstmöglich bearbeiten.“
Der Hintergrund dazu wurde mehrfach und detailliert diskutiert und in den Medien geschildert. Wer zwischen 1995 und 2007 eine Kapitallebens- oder private Rentenpolice abgeschlossen hat, kann dem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch heute widersprechen — selbst dann, wenn er schon gekündigt hat. Konkret geht es dabei um den Sachverhalt, ob Verbraucher bei Vertragsabschluss fehlerhaft oder gar nicht über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Eine ähnliche Konstellation rund um Hypothekenkredite hat dort zu einer Prozesswelle geführt, weil viele Schuldner den sogenannten Widerrufsjoker gezogen haben.
Ein nachträglicher Widerspruch kann erhebliche Nachzahlungen bedeuten. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2014 entschieden und 2015 präzisiert. Die Anbieter AachenMünchener, Ergo, Generali und Provinzial Rheinland hatten dennoch Ansprüche von Kunden pauschal negiert und auf Verfassungsbeschwerden verwiesen, die gegen BGH-Urteile eingereicht wurden. Mittlerweile hat das Verfassungsgericht in fast allen Fällen abgelehnt, sich mit den Beschwerden zu beschäftigen. Nach Angaben eines Gerichtssprechers ist nur in einem Spezialfall eine Beschwerde anhängig.
Sprecher jener vier Versicherer, die sich offiziell zurückhaltend gezeigt hatten, versprachen nun unisono, jetzt die Widerspruchserklärungen im Sinne der BGH-Urteile zügig zu prüfen. Andere Anbieter hatten im Vorfeld betont, dass die Aufklärung ihrer Kunden bei Vertragsabschluss überwiegend bis komplett korrekt abgelaufen sei. So argumentierte der Marktführer Allianz, er sei von der Problematik kaum betroffen — eine Darstellung, die von Verbraucherschützern bezweifelt wird.
Der Branchenschlichter Günter Hirsch sagte gegenüber „Euro am Sonntag“, rein rechtlich könnten Versicherer weiterhin Kundenforderungen ablehnen, weil es sich — wie bei Urteilen üblich — auch bei jenen des BGH nur um Entscheidungen zu Einzelfällen handle. Falls sich ein Kunde dann wegen einer Ablehnung an ihn wende, komme es ebenfalls auf den Einzelfall an. Sollten die BGH-Urteile „eindeutig auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar“ sein, so Hirsch weiter, würde er komplett im Sinne des Kunden eingreifen. Ansonsten wäre unter anderem ein Schlichtungsvorschlag vorstellbar, „der sich an meiner Einschätzung des Prozessrisikos orientiert“.
Bild: © Paul Hill / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
Vermittler mit der höchsten Beratungskompetenz
Die besten Kfz-Tarife
map-report ermittelt Bilanzstärke der Lebensversicherer
Wie gut beherrschen BU-Versicherer die Leistungsprüfung?
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Alkohol am Steuer: Kleine Promille, große Folgen – auch für Radfahrer
Skiunfälle: Hohe Schadenkosten trotz geringer Fallzahlen
Schadenregulierung im Realitätscheck: Neuer Video-Podcast „SchadenFREUDE“ blickt hinter die Kulissen
Stromausfall: Was versichert ist – und wo Vorsorge endet
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.













