BaFin: Verbot des Retailvertriebs von Bonitätsanleihen geplant

Die BaFin plant, den Retailvertrieb von Zertifikaten zu verbieten, die sich auf Bonitätsrisiken von Referenzunternehmen beziehen. Dazu wurde am 28. Juli die beabsichtigte Allgemeinverfügung im Entwurf veröffentlicht. Bis zum 2. September 2016 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

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Die Aufsichtsbehörde äußert ihre erheblichen Bedenken gerade wegen der hohen Produktkomplexität bei Bonitätsanleihen. Hier sind Kreditrisiken von Referenzunternehmen ausschlaggebend für Verzinsung und Rückzahlung des investierten Geldbetrags. Von besonderer Relevanz ist dabei, ob ein Kreditereignis in Bezug auf die zugrundeliegende Referenzverbindlichkeit eintreten wird.

Keine einfache Bewertung für Privatkunden

Privatkunden können dies in der Regel nicht bewerten. Für sie ist nicht erkennbar, wie groß die Wahrscheinlichkeit für die Rückzahlung des Anlagebetrags ist und ob die Übernahme des Kreditrisikos durch die Höhe des Zinsversprechens adäquat vergütet wird. Problematisch sei auch das in der Produktstruktur angelegte Risiko eines Interessenkonflikts an. Emittenten sind einerseits Produzenten der Bonitätsanleihen, die an Privatkunden abgesetzt werden.

Andererseits unterhalten sie aber auch Geschäftsbeziehungen zu den Unternehmen, deren Bonitätsrisiken sie in ihren Produkten zugrunde legen, und treten etwa selbst als Kreditgeber auf. Die gängigen Vertragsbedingungen für Bonitätsanleihen räumen den Emittenten in diesem Zusammenhang erheblichen Spielraum ein. Anlegerschutzbedenken bestehen auch darin, dass bereits die Produktbezeichnung „Bonitätsanleihe“ irreführend ist. Anders als der Name nahelegt, handelt es sich dabei nicht um Anleihen im klassischen Sinne. Der Anleger ist bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich gerade nicht (Anleihe-) Darlehensgeber, sondern übernimmt vielmehr eine ähnliche Rolle wie ein Versicherungsgeber und damit das Risiko des Kreditereignisses.

Diese „Rollenverwirrung“ lässt Bonitätsanleihen bei Privatanlegern fälschlicherweise als Zinspapiere erscheinen. Die BaFin hatte in den letzten Monaten untersucht, inwieweit Bonitätsanleihen aktiv auch an Privatkunden vertrieben werden und ob diese ausreichend über die Risiken aufgeklärt werden. Dabei zeigte sich, dass Emittenten Bonitätsanleihen gezielt für den Absatz an Privatkunden produzieren.

Die Auswertung der Beratungsdokumentation machte deutlich, dass diesen Kunden die Funktionsweise der Produkte in der Regel nicht adäquat erklärt wird. Mit dem Verbot macht die BaFin von ihrer Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch. Das Kleinanlegerschutzgesetz führte diese im Juli 2015 ein. Die Aufsicht kann seitdem die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf bestimmter Finanzprodukte beschränken oder verbieten, etwa um Anleger zu schützen (§ 4b Wertpapierhandelsgesetz).

Bild: © Sergey Nivens / fotolia.com

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