Kontaminiertes Erbe

Veröffentlichung: 19.07.2016, 05:07 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

Wer seine Angehörigen in ein besonderes Abenteuer schicken möchte, der sollte einmal drüber nachdenken, ob er ihnen nicht einfach ein Maklerunternehmen hinterlässt. Das kann in manchen Fällen sehr spannend werden – manchmal sogar ein finanzielles Desaster.

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Hat ein Unternehmer im Falle seines Ablebens nichts Konkretes verfügt und hat er auch seine Nachfolge im eigenen Unternehmen und für seinen Maklerbestand nicht geregelt, greift üblicherweise die normale Erbfolge für seine Hinterlassenschaften. Das kann gut sein, muss es aber nicht.

Insbesondere dann, wenn es sich beim Unternehmen beispielsweise um ein als Einzelunternehmen oder als GbR geführtes Maklerunternehmen handelt, kann der Übergang an die Erben für sehr viel Komplikationen sorgen. Das beginnt schon damit, dass bei mehreren Erben üblicherweise eine Erbengemeinschaft entsteht, die nur einstimmig über das Erbe entscheiden darf. Im Falle des Maklerunternehmens müssen damit alle Erben der Erbengemeinschaft an einem Strang ziehen und mit einer Stimme sprechen. Soll der Betrieb fortgeführt werden, muss zudem sichergestellt werden, dass auch die formalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind – beispielsweise, ob die erforderlichen Sachkundenachweise erbracht und damit die erforderliche Gewerbeerlaubnis erhalten bleibt. Ob und in welcher Form der oder die Erben mit ihren geerbten Kunden neue Datenschutzvereinbarungen schließen müssen, ist in vielen Aufsätzen mit ausreichender Tiefe und Uneinigkeit der Juristen abgehandelt.

cms.rtlmu.x Andreas W. Grimm, Geschäftsführer Resultate Institut für Unternehmensanalysen und Bewertungsverfahren

Es gibt genügend Gründe für einen Makler, seine Nachfolge konkret zu planen

Verfügt er jedoch über noch mehr Erbmasse als das Maklerunternehmen - ein eigenes Häuschen, ein Boot oder andere Vermögenspositionen -, dann sollte der Makler noch einen weiteren Aspekt im Auge behalten, wenn er seinen Nachlass regelt: Ein Erbe kann eine Erbschaft in der Regel nicht selektiv erben. Er kann sich also nicht die Rosinen aus der Erbmasse herauspflücken und den ungeliebten Rest des Erbes ablehnen. „Nimm alles oder nichts“, lautet die Devise.

Hat der verstorbene Makler aus welchen Gründen auch immer eine Situation herbeigeführt, in der gegen ihn Schadenersatzansprüche wirksam geltend gemacht werden oder wurden, fließen diese Forderungen möglicherweise in die Erbmasse ein. Das kann dazu führen, dass nicht nur das Erbe schrumpft, sondern dass die gesamte Hinterlassenschaft des Erblassers „kontaminiert“ wird. Man stelle sich nur die Situation vor, dass der Makler über viele Jahre eine nicht ausreichende Beratungsdokumentation geführt hat und im Kundenbestand sich größere Risiken realisieren. Klagen Kunden gegen den Makler wegen Falschberatung und auf Schadenersatz kann dies für die Erben schwierig werden.

Sie werden vor Gericht kaum in der Lage sein, fundiert Auskünfte über Beratungsgespräche zu geben. Sie müssen sich im Verfahren auf die Dokumentationen verlassen, die der Verstorbene hinterlassen hat. Ob ihre Erläuterungen das Gericht zufriedenstellen kann, darf bezweifelt werden. Die Erben eines Maklerunternehmens sehen sich damit in guter Gesellschaft mit beispielsweise den Erben eines Architekturbüros, wenn nach dem Tod des Architekten eine Brücke einstürzt und daraus Schadenersatzansprüche gegen den erblassenden Architekten und dessen Rechtsnachfolger entstehen.

Wollen sich Erben diesem Risiko nicht aussetzen, bleibt in einem solchen Fall nach dem Tod des Erblassers eigentlich nur die Ablehnung der Erbschaft. Solange nur das Maklerunternehmen vererbt wird und dieses in die Nachlassinsolvenz geht, ist der Verlust vielleicht noch verschmerzbar. Ein Dilemma entsteht dann, wenn Erben auf das geliebte Elternhaus, das Familienservice oder den Familienschmuck verzichten müssen, weil die Risiken im hinterlassenen Einzelunternehmen und die Schadenersatzforderungen so groß sind, dass diese den Wert der übrigen Hinterlassenschaften weit übersteigen und den Erben ins finanzielle Verderben stürzen würden, nur um die restlichen Familienschätze zu bewahren.

Ich finde, dass ein Makler seine Angehörigen davor schützen sollte. Darum sollte sich jeder Makler rechtzeitig mit der Frage beschäftigen, wie solche Risiken abgesichert werden können und wie im Falle des Falles das Maklerunternehmen konkret weitergeführt oder verkauft werden kann.

Ob der Makler dies über eine Treuhandlösung, wie wir sie favorisieren und anbieten, oder auf andere Weise löst, ist sicherlich Ermessenssache und eine Einzelfallentscheidung. Aber es ist auf jeden Fall hilfreich, einen wirksamen Notfallplan zu erstellen und einen sach- und fachkundigen und vor allem unabhängigen Treuhänder zu bestimmen, der im Falle einer Notlage oder im Falle des Todes dafür sorgt, dass das Unternehmen ordnungsgemäß in neue Hände übergehen kann.

Über Andreas W. Grimm:

Andreas W. Grimm ist Geschäftsführer des Resultate Instituts in München und Mitinitiator von „Der Bestandsmarktplatz“. Seit 1993 ist er für die Finanzdienstleistungsbranche tätig. Er ist geprüfter Sachverständiger für die Bewertung von Maklerunternehmen und Maklerbeständen. Im Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. ist er Fachbereichsleiter für die Bewertung von Maklerunternehmen und Maklerbeständen. Er erstellt Wertgutachten, begleitet Makler in der Nachfolgeplanung, berät Käufer und Verkäufer von Maklerunternehmen, hält Vorträge und Webinare und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge.

Bild: (1) © Sergey Nivens / fotolia.com (2) © Andreas W. Grimm

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