Der Brexit und was deutsche Steuerzahler wissen sollten

Veröffentlichung: 12.07.2016, 15:07 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Mit den Folgen des Brexit für deutsche Steuerzahler hat sich der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) beschäftigt und zeigt mögliche Nachteile auf. Der Austritt Großbritanniens wird sich bei Unterhaltszahlungen für Studium und Ausbildung, dem Ehegattensplitting und bei haushaltsnahen Dienstleistungen bemerkbar machen.

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1. Unterhalt für Studium oder Ausbildung nicht mehr absetzbar

Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - zum Beispiel an den Ex-Partner oder die pflegebedürftigen Eltern - können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören auch Unterhaltszahlungen an das eigene Kind für die Berufsausbildung.

Bislang gilt: Wer als Deutscher einen Sprössling hat, der in einem Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, kann ihn bei den Kosten für Miete, Kleidung, Lebensmittel, Bücher, Lernunterlagen, Kursgebühren und vielem mehr unterstützen - und die Kosten dafür als Unterhaltszahlungen nach geltendem deutschem Steuerrecht absetzen. Eine besondere Nachweispflicht besteht nicht.

Scheidet Großbritannien aus der EU aus, muss in solchen Fällen die Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden - also weshalb die unterstützte Person nicht selbst für ihren Erwerb aufkommen kann. Dann müssen Eltern, die ihr Kind unterstützen, sich um die Aufklärung und Beschaffung geeigneter Nachweise inklusive beglaubigter Übersetzungen bemühen. Im Steuerrecht spricht man davon, dass die Erwerbsobliegenheit, d.h. der vorrangige und unbedingte Einsatz der eigenen Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person, belegt werden muss. Auch an den Nachweis der Zahlungen ins Ausland sind besondere Anforderungen gestellt, darunter ein lückenlos nachvollziehbarer Zahlungsfluss durch Post oder Überweisungsbelege.

2. Ehegattensplitting fällt weg

Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR, die in Deutschland leben und arbeiten, sind hier unbeschränkt steuerpflichtig bzw. können als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Gleichzeitig profitieren sie von bestimmten ehe- und familienbezogenen Vergünstigungen.

Bislang gilt: Wer zum Beispiel als britischer Staatsangehöriger in Deutschland beruflich tätig ist, kann auf Antrag von den Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren oder auch Kinderbetreuungskosten absetzen. Sollte Großbritannien den Brexit vollziehen, können die ehe- und familienbezogenen Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden.

3. Keine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nicht mehr absetzbar

Alle Haushalte in der EU und im EWR dürfen haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen. Das hat der deutsche Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2008 mit Wirkung ab 2007 beschlossen und damit die bis dahin geltende Einschränkung auf deutsche Haushalte aufgegeben.

Bislang gilt: Wer sein Haus in Großbritannien renovieren oder die Gartenanlage seines Britischen Ferienhauses von einem Gärtner in Schuss halten lässt, kann die Kosten dafür in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Konkret sind es bis zu 20 Prozent der Rechnungen für Handwerkerleistungen bzw. maximal 1.200 Euro im Jahr, die von der Steuer abgesetzt werden können. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU entfallen diese Steuervorteile.

Übrigens: Dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes 2011 zufolge pendeln etwa 8.000 Berufstätige zwischen Deutschland und Großbritannien. Für sie ändert sich bei einem Ausstieg Großbritanniens aus der EU in punkto Pendlerpauschale oder doppelte Haushaltsführung nichts.

Bild: © Andrei Korzhyts / fotolia.com

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