Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist laut aktueller Rechtsprechung grundsätzlich unbedenklich.
In einem aktuellen Fall ließ die 1959 geborene Klägerin sich in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin behandeln. Schon in ihrer Kindheit hatte sie diverse Amalgamfüllungen erhalten. Von der Beklagten ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die sie nach Behandlungsende durch einen anderen Zahnarzt entfernen ließ. Die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam, auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold, verwendet. Das Vorliegen einer Amalgamallergie habe sie nicht erkannt. Infolgedessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen, zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Von der Beklagten begehrt die Klägerin deswegen Schadensersatz, unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.
Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das zahnmedizinisch sachverständig beratene OLG Hamm konnte weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte feststellen. Auch eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Klägerin nicht feststellbar gewesen. In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgamfüllungen habe die Klägerin zudem wirksam eingewilligt, sodass die Klage nach Auskunft der ARAG Experten insgesamt keinen Erfolg hatte
OLG Hamm, Az.: 26 U 16/15
Bild: © Aycatcher / fotolia.com
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