Stöckeln im Theater: Knochenbruch ohne Schadensersatz
Eine im Eingangsbereich eines Theaters ausgelegte Schmutzfangmatte ist keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Die von der Matte ausgehenden Gefahren sind für Theaterbesucher, auch solche auf High Heels, klar erkennbar und beherrschbar. Kurz gesagt: wer hohe Absätze trägt, sollte damit auch auf unebenem Gelände laufen können.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Theaterbesucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich des Theaters hängen bleibt und dann zu Fall kommt, die Stadt nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn die Matte klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen – auch mit Stöckelschuhen – gefahrlos zu überqueren war.
Die Klägerin besuchte gemeinsam mit ihrem Ehemann an einem Abend im Mai 2014 eine Vorstellung des Cirque Éloize im städtischen Theater der beklagten Stadt Marl. Dabei trug sie Stöckelschuhe mit kleinflächigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen. Als sie zum Ende der Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, ins Theater zurückkehrte, blieb sie mit den Absätzen ihrer Schuhe in den Löchern der im Eingangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte, einer Gummilochmatte, hängen und stürzte. Sie zog sich einen Mittelfußbruch zu, in dessen Folge sie mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war.
Die Klägerin hat gemeint, die beklagte Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Gummilochmatte eine Stolpergefahr jedenfalls für die Besucher begründe, die Schuhe mit hohen Absätzen trügen. Sie hat deswegen von der Beklagten 2.000 Euro Schmerzensgeld sowie ca. 3.750 Euro materiellen Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch vor dem OLG Hamm hatte die Schadensersatzklage der Klägerin keinen Erfolg. Auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.
Die allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, verpflichte Schuhträgerinnen zu erhöhterAufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten. Man muss halt stöckeln können …
Bild: © Kaspars Grinvalds / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
E-Scooter: Trunkenheitsfahrt kann Führerschein kosten
Behandlungsfehler: Hebamme haftet nicht persönlich gegenüber Belegarzt
Richtungsweisendes Urteil des OLG Hamm gegen den Versicherungsnehmer oder Einzelfall?
800.000 Euro Schmerzensgeld für schwerste, lebenslange Schäden
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
WEG-Recht: Rückwirkende Korrekturen bleiben unzulässig
Wohngebäudeversicherung: Schwamm-Ausschluss bleibt wirksam – „Nulldeckung trotz Leitungswasser“ möglich
Debeka im BGH-Erfolg: Stornoabzug bei Lebensversicherungen grundsätzlich zulässig
Postbank-Übernahme: BGH beendet jahrelangen Aktionärsstreit
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.














