Nicht schutzlos bei Bestandsentzug

Veröffentlichung: 14.12.2015, 06:12 Uhr - Lesezeit 7 Minuten

In der Entscheidung vom 21.10.2015 hat das AG Köln (AZ: 118 C 136/15) einer Maklerin neben der Bestandspflege-Leistungsprovision auch den Schadensersatz gem. § 89a Abs. 2 HGB zugesprochen (unberechtigter Bestandsentzug).

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§ 89a HGB gewährt den beiden Vertragsparteien das Recht, das Handelsvertreterverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig zu beenden. Das ist unabhängig davon, ob der Vertrag unbefristet oder auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Damit wird verhindert, dass die Vertragspartner das unzumutbar gewordene Dauerschuldverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer fortsetzen müssen. Die Regelung des Schadensersatzanspruchs in Abs. 2 entspricht § 628 Abs. 2 BGB und wurde vom Gesetzgeber wegen ihrer Wichtigkeit in das Handelsvertreterrecht aufgenommen.

Sachverhalt

Die Klägerin war auf Grund eines Vertrages seit dem Oktober 2009 als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Nach den geltenden Provisionsbestimmungen sollte die Klägerin eine Bestandspflege- Leistungsprovision aus dem Monatssollbeitrag des für sie ermittelten Gesamtbestandes des Vorjahres erhalten, der in konstanter Höhe unverändert für den Zeitraum eines kompletten Kalenderjahres gezahlt wurde. In einem Gespräch im Mai 2013 zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten hatte die Klägerin darum gebeten, ein anderes Bestandsgebiet zu erhalten. Ihr wurde mitgeteilt, dass ihr im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen der Bestand gekürzt werde. Sie erhielt ein neues Gebiet und einen neuen Bestand. Ab August 2013 wurde der Klägerin der Bestand insgesamt entzogen. Die Beklagte kündigte den Vertrag zum 31.12.2013. Die Klägerin reagierte mit außerordentlicher Kündigung ihrerseits. Die Beklagte verweigerte die Zahlung von Bestandsprovisionen seit Bestandsentzug.

Entscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlungen aus dem abgeschlossenen Handelsvertretervertrag in Verbindung mit den Provisionsvereinbarungen hinsichtlich der Bestandspflege-Leistungsprovision. Der Entzug des Bestandes als Ganzes und der damit einhergehende Wegfall jeglicher Grundlage für die Auszahlung der Bestandsprovisionen erfolgte rechtswidrig. Die Beklagte muss sich dabei nach den gebot von Treue und Glaube so behandelt lassen, als betreute die Klägerin den Bestand weiterhin.

Die Klägerin hat auch außerdem einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatzes aus § 89a Abs. 2 HGB. Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlasst, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. § 89a sagt (ebenso wie § 626 BGB) nichts darüber, was als „wichtiger“ Kündigungsgrund anzusehen ist (vgl. aber § 723I 2 BGB, § 133II: insbesondere vorsätzliche oder Unmöglichwerden einer solchen Verpflichtung). Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also Abwarten unzumutbar ist.

Der Entzug des kompletten Bestandes stellt in dem Fall einen solchen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Entzug war nicht durch Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages gerechtfertigt. Nach Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages ist die Beklagte berechtigt, den Bestand der Klägerin dann teilweise oder ganz zu entziehen, wenn sie schuldhaft gegen ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Betreuung der Versicherten verstößt. Eine tatsächliche und schuldhafte Verletzung der Pflichten zur Betreuung konnte die Beklagte nicht darlegen. Eine Aussage wie der von der Beklagten beschriebenen, dass die Klägerin den neuen Bestand sicher nicht betreuen werde, ist nicht unbedingt als endgültige Verweigerung zu sehen. Das AG Köln (21.10.2015 AZ: 118 C 136/15) hatte bereits zuvor entschieden:

(…) In einer Situation, in welcher der Handelsvertreter ein neues Gebiet zugewiesen bekommt, mit welchem er nicht einverstanden ist, ist durch die emotionale Einbindung schnell eine Aussage über ein künftiges Verhalten getroffen, das dann letztlich nicht erfolgt. Eine spontane Ankündigung der Weigerung ist mithin noch keine Verletzung der Pflicht zur Betreuung der Versicherten.(…)

Eine außerordentliche Vertragskündigung gemäß § 89a HGB ist bei allen Handelsvertreterverträgen möglich. Dies gilt auch für den Versicherungs- und Bausparkassenvertreter iS des § 92 HGB sowie den Handelsvertreter im Nebenberuf, da § 92b HGB nur dessen ordentliche Kündigung ausschließt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Kündigenden.

Ein Grund dafür, dass Provisionsstreitigkeiten relativ selten in gerichtliche Auseinandersetzungen enden, dürfte der Umstand sein, dass Vertriebspartner Angst vor dem erforderlichen Aufwand haben. Wer beurteilen will, ob er realistische Chancen auf die Erhaltung, der ihm – nach Vertrag oder Gesetz – zustehenden Provisionen hat, muss wissen, ob der Vermittlungserfolg (§ 87 I HGB) eingetreten und ob der Provisionsanspruch entstanden und fällig ist (§ 87 a HGB).

Autor: Ewa Trochimiuk, Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring

Bild: © 5nikolas5 / fotolia.com

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