Pflegeversicherung muss für Duschumbau zahlen
Eine private Pflegeversicherung muss den behindertengerechten Umbau einer Dusche bezuschussen, wenn der Umbau zu einer erheblichen Entlastung von Pflegepersonen beiträgt und ein selbstbestimmtes Duschen des Behinderten ermöglicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Der Kläger leidet unter den Folgen einer Schädigung durch das Arzneimittel Contergan und bezieht Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Er wird von seiner Lebensgefährtin betreut und gepflegt. Allein 27 Minuten dauert das täglich zweimal erforderliche Duschen. Um ihr die Arbeit zu erleichtern, ließ der Mann die Dusche vergrößern und behindertengerecht umbauen. Die breiteren Türen und eine vergrößerte Duschtasse sollten der Pflegeperson eine ausreichende "Arbeitsbreite" und auch das gleichzeitige Betreten der Duschkabine zu ermöglichen. Kosten für den Umbau: knapp 6.000 Euro.
Der Mann beantragte bei seiner privaten Pflegeversicherung einen Zuschuss für den Duschumbau. Diese lehnte nach Einholung zweier Gutachten die Bezuschussung ab, weil die Baumaßnahme nicht zu einer nennenswerten Erleichterung der Pflege führe.
Die Klage dagegen blieb zunächst erfolglos. Die Umbaumaßnahme habe nach Auffassung des Landessozialgerichts die Körperpflege zwar erleichtert, diese Erleichterung sei aber nicht als "erheblich" zu bewerten. Die Revision des Klägers hatte aber Erfolg. Laut BSG sind die mit dem Umbau der Dusche verbundenen Erleichterungen der Körperpflege nach den individuellen Umständen der Lebens- und Wohnsituation des Klägers "erheblich.“
Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit ist demnach, ob damit die Pflege in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird, was auch zu einer Entlastung bzw. Vermeidung der Überforderung der Pflegeperson führt.
Durch die Verbreiterung des Zugangs zur Duschkabine und den Wegfall der Bodenkante der Duschtasse wurde der Bewegungsfreiraum der Lebensgefährtin und Pflegerin des Klägers vergrößert. Außerdem wurde die Standsicherheit erhöht und eine Gefahrenquelle beseitigt. Der Austausch der Duscharmatur ermöglichte es dem Kläger, trotz seiner deutlich reduzierten Greiffunktion Wassermenge und Temperatur wieder selbst einstellen zu können. Dies sei ein Beitrag zur Verbesserung der Selbstbestimmung des Klägers in einem höchst privaten Lebensbereich und zur Sicherung der Barrierefreiheit.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.11.2015 (Az.: B 3 P 3/14 R).
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