Herrchen oder Frauchen zahlt bei Unfall
Stürzt ein Radfahrer, weil ihm ein Hund vor das Rad läuft, muss der Hundehalter für den Schaden aufkommen. Eine Kollision zwischen Hund und Rad muss dazu nicht unbedingt stattgefunden haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hund entgegen einer Gemeindeverordnung nicht angeleint war. So entschied das Landgericht Tübingen.
Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die ihre Tiere anderen zufügen. Dies betrifft sowohl Verletzungen von Menschen und anderen Tieren als auch die Beschädigung von Sachen. Ein besonderes Verschulden des Tierhalters ist nicht erforderlich. Von der Haftung ausgenommen sind nur Tiere, mit denen der Halter seinen Lebensunterhalt verdient – etwa die Rinder eines Landwirts. In mehreren Bundesländern sind Hundehalter gesetzlich verpflichtet, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Fall
Eine Radfahrerin war auf einem Feldweg einem Spaziergänger mit Hund begegnet. Der recht große “Germanische Bärenhund” ging nicht an der Leine und lief auf der linken Wegseite zehn Meter vor seinem Halter. Als die Radlerin klingelte, pfiff dieser dem Hund, der aber erst nicht reagierte. Erst, als die Frau vorsichtig vorbeifahren wollte, lief der Hund nach rechts. Die Radfahrerin bremste stark und stürzte. Sie erlitt erhebliche Knieverletzungen, saß vier Wochen im Rollstuhl und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Die Radlerin verklagte den Hundehalter auf Schmerzensgeld und die Feststellung, dass er mögliche künftige Schäden tragen müsse. Der Hundehalter argumentierte dagegen, dass sein Hund den Sturz nicht direkt verursacht habe.
Das Urteil
Das Landgericht Tübingen entschied, dass der Hundehalter allein für alle Schäden aufkommen müsse. Denn zwischen dem Sturz und der Begegnung mit dem Hund habe ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestanden. Nach der örtlichen Gemeindeverordnung habe der Hund außerorts angeleint sein müssen, wenn er nicht auf Zuruf gehorche. Unter diesen Umständen könne man davon ausgehen, dass der Hund durch sein Verhalten den Sturz verursacht habe. Einen Gegenbeweis habe der Hundehalter nicht erbracht.
Landgericht Tübingen, Urteil vom 12.05.2015, Az. 5 O 218/14
Bild: © cocoparisien / pixabay.com
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