Minijob 2025: Höhere Verdienstgrenze dank gestiegenem Mindestlohn

Im Jahr 2025 dürfen Minijobber durchschnittlich 556 Euro pro Monat verdienen – 18 Euro mehr als im Vorjahr. Der Lohnsteuerhilfeverein VLH erklärt, wie die Anpassung funktioniert, welche Ausnahmen möglich sind und was bei Steuern und Sozialabgaben zu beachten ist.

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Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt im Jahr 2025 auf 556 Euro im Monat. Grund ist die Erhöhung des Mindestlohns von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde, wodurch sich die Verdienstgrenze automatisch anpasst. Aufs Jahr gerechnet dürfen geringfügig Beschäftigte maximal 6.672 Euro verdienen, ohne ihren Minijob-Status zu verlieren.

Mehr Verdienst dank höherem Mindestlohn

Wer im Minijob den Mindestlohn von 12,82 Euro erhält, kann im Monat etwa 43 Stunden arbeiten. Beschäftigte mit einem höheren Stundenlohn müssen entsprechend weniger Stunden leisten, um die Verdienstgrenze einzuhalten.

Beispiel:

  • Mindestlohn von 12,82 Euro: 43 Stunden im Monat.
  • Stundenlohn von 13,50 Euro: 41 Stunden im Monat.

Ausnahmen: Höhere Verdienste in zwei Monaten möglich

In Ausnahmefällen dürfen Minijobber die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro überschreiten – etwa bei unvorhersehbarem Mehrbedarf wie Krankheitsvertretungen.

  • Maximal möglich sind 1.112 Euro in zwei Monaten pro Jahr.
  • Der jährliche Verdienst kann so auf 7.784 Euro ansteigen, ohne dass der Minijob-Status entfällt.

Steuern und Sozialabgaben im Minijob

Geringfügig Beschäftigte sind von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Eine Rentenversicherungspflicht besteht, allerdings können sich Minijobber auf Antrag davon befreien lassen.

Steuerlich greift in der Regel die Pauschalbesteuerung: Der Arbeitgeber zahlt pauschal zwei Prozent des Bruttogehalts als Lohnsteuer. Dadurch erhalten Minijobber ihr Einkommen – im Schnitt 556 Euro monatlich – brutto wie netto.

Achtung: Wer sich für eine individuelle Versteuerung entscheidet, kann zwar Werbungskosten absetzen, zahlt in der Regel aber höhere Steuern. Uwe Rauhöft, Vorstandsmitglied des VLH, rät daher: „Minijobber sollten bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Pauschalbesteuerung mit ihrem Arbeitgeber klären.“

Mehrere Minijobs oder Minijob als Nebenbeschäftigung

  • Mehrere Minijobs: Das Einkommen aus allen Minijobs zusammen darf die Verdienstgrenze von 556 Euro nicht überschreiten. Wird die Grenze übertroffen, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig.
  • Minijob neben Hauptjob: Solange es nur einen Minijob gibt, bleibt dieser sozialversicherungsfrei. Ein zweiter Minijob wird jedoch mit dem Hauptjob zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig.
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