Hundehalterhaftpflicht: Versicherung muss auch bei Streitfällen Schutz bieten

Veröffentlichung: 07.10.2024, 10:10 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Ein Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns zeigt, dass Versicherer auch unberechtigte Ansprüche abwehren müssen. Im Fokus steht eine Hundehalterin, deren Versicherer die Leistung für einen indirekt verursachten Schaden ablehnte.

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Ein aktueller Fall aus dem Jahresbericht des Versicherungsombudsmanns beleuchtet die Pflichten von Versicherern, auch unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Im Mittelpunkt steht eine Hundehalterin, deren Hund einen indirekten Schaden verursachte – ein Umstand, den der Versicherer zunächst als Ablehnungsgrund anführte.

Das war passiert:

Die Hundehalterin war mit ihrem Hund spazieren, als eine ältere Frau auf dem Fahrrad um die Ecke bog. Der Hund erschrak, bellte die Frau an, die daraufhin die Kontrolle über ihr Fahrrad verlor und gegen ein geparktes Auto prallte. Das Fahrzeug wurde dabei beschädigt.

Wie der Versicherer argumentierte

Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass es sich um einen mittelbaren Schaden handle, der nicht direkt durch den Hund verursacht worden sei. Zudem verwies er auf eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Entscheidung wurde auch im Ombudsmannverfahren bekräftigt.

Wie der Ombudsmann argumentierte

Der Ombudsmann machte jedoch klar, dass die Versicherungspflicht der Hundehalterin über ihre Hundehalterhaftpflichtversicherung gedeckt sei – unabhängig davon, ob der Schaden direkt oder indirekt entstanden sei. Er stellte fest: „Wenn Sie der Meinung sind, dass die Beschwerdeführerin für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann, dann müssen Sie zumindest Versicherungsschutz in Form der Anspruchsabwehr bestätigen.“
Der Fall zeigt anschaulich den Unterschied zwischen der Deckungs- und der Haftungsebene. Die Deckungsebene bezieht sich darauf, ob der Schaden grundsätzlich vom Versicherungsvertrag abgedeckt ist. Im vorliegenden Fall deckte die Hundehalterhaftpflichtversicherung indirekte Schäden, auch wenn der Versicherer diese zunächst ablehnte.
Die Haftungsebene hingegen bezieht sich darauf, ob die Hundehalterin rechtlich für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Dies muss separat geprüft werden. Dennoch bleibt der Versicherer verpflichtet, die Anspruchsabwehr zu übernehmen, selbst wenn die Haftung der Halterin unklar ist.

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