Die Erbschaftsteuer kann gerade bei Immobilien zu unerwartet hohen Zahlungen führen und damit den eigentlichen Wert des Erbes erheblich schmälern. Oftmals muss dann das Elternhaus verkauft werden, um die Steuer bedienen zu können. Doch es gibt Abhilfe. Eine Stiftung kann ein effizientes Werkzeug sein, um Erbschaftsteuern zu minimieren und den Wert des Vermögens für kommende Generationen zu bewahren.
Eine hohe finanzielle Belastung durch die Erbschaftsteuer
Die Stiftung als Alternative zu klassischen Erbregelungen
Diese Voraussetzungen muss eine gemeinnützige Stiftung erfüllen
Die Familiengründung und ihre Vorteile gegenüber der gemeinnützigen Stiftung
Die Steuerlast dank einer Familienstiftung verringern
- Freibetrag von 800.000 Euro: Der Gesetzgeber legt die Freibeträge für zwei Kinder in Höhe von 2 mal 400.000 Euro (also 800.000 Euro) fest. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber geht von einem fiktiven Erbfall aus. Das heißt, egal ob der Stifter zwei Kinder hat, das gestiftete Vermögen in Höhe von 800.000 Euro wird von der Erbersatzsteuer befreit.
- Steuerklassenprivileg: Von der Steuerklasse (I, II und III) hängt die Belastung durch den Steuersatz ab. Bei der Erbschaftsteuer liegt der günstigste Steuersatz (Steuerklasse I) bei 7 Prozent und der höchste Steuersatz (Steuerklasse III) bei 50 Prozent. Über die anzuwendende Steuerklasse entscheidet der Verwandtschaftsgrad: Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad, desto höher ist auch die Erbschaftsteuer. Da zu einer Familienstiftung kein Verwandtschaftsverhältnis möglich ist, wäre ohne Steuerklassenprivileg nur die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Das Privileg sieht aber vor, dass bei Destinatären immer vom ersten Verwandtschaftsgrad zu dem Stifter ausgegangen wird. Je nach Vermögenswert kann dieses Privileg zu einer Steuerersparnis von bis zu 23 Prozent führen.
- Zahlungsaufschub auf 30 Jahre: Die Erbschaftsteuer ist direkt nach dem Eintreten des Erbfalles fällig. Doch gerade in der Trauerphase denkt man nicht an das Finanzamt. Der Gesetzgeber setzt leider die Frist von höchstens drei Monaten fest, um das Finanzamt über den Erbfall zu informieren. Selbst wenn die Erbschaft unter dem Freibetrag liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Hingegen ist die Erbersatzsteuer erst 30 Jahre nach der Stiftungsgründung fällig.
- Planbarkeit der Erbersatzsteuer: Im Unterschied zur Erbschaftsteuer, die meistens während einer emotional belastenden Situation zu entrichten ist, steht der Zeitpunkt der Erbersatzsteuer von vornherein fest (30 Jahre später) und ist somit absolut planbar. Mehr noch. Diese Steuer lässt sich während des 30-Jahres-Zeitraums in Jahresraten entrichten, was wiederum eine riesige Erleichterung bei der Budgetplanung ist.