Google, Meta und jetzt auch Amazon? Diese börsennotierten Global Player gelten nicht mehr nur als Marktführer. Laut Einschätzung des deutschen Kartellamts nehmen sie eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb ein. Entsprechend stehen alle drei Internetgiganten unter verstärkter Aufsicht.
„Dadurch kann die Behörde künftig leichter mögliche wettbewerbsgefährdende Praktiken wie die Behinderung von Konkurrenten oder eine Selbstbevorzugung der Konzerne untersagen“, weiß Jan-Philippe von Hagen, Anwalt für Wettbewerbs- und Kartellrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG. Doch warum gewinnt die Thematik jetzt an Dynamik?
Eine Frage des Blickwinkels
Im Januar 2021 verkündete der Bundestag die zehnte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie bildet die Grundlage der aktuellen Anstrengungen des Kartellamts. „Laut dem ergänzten § 19a kann die Aufsichtsbehörde Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung zuschreiben, was weitere Schritte ermöglicht“, erklärt Jan-Philippe von Hagen.
Als Bewertungsgrundlage für die Einordnung nennt der Gesetzgeber fünf ausschlaggebende Faktoren. Verfügbarkeit von Ressourcen, der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten sowie die Bedeutung der eigenen Aktionen für das Handeln Dritter gehören ebenso zu den Entscheidungskriterien wie die Integration in einen oder mehrere Märkte. Sieht das Kartellamt diese erfüllt, wird die Einschätzung offiziell verkündet und die Behörde darf genauen Einblick in einzelne Geschäftsabläufe nehmen. Bisher decken Konzerne mit großen Internetplattformen die Kriterien ab.
Unmittelbare Sanktionen drohen dem Unternehmen damit noch nicht. Fallen nach Prüfung jedoch Geschäftspraktiken als wettbewerbsgefährdend auf, kann die Aufsichtsbehörde diese untersagen.
Einfluss verpflichtet
Manchmal fallen Formulierungen in Gesetzen bewusst vage aus. In § 19a Absatz 2 GWB hingegen findet sich eine konkrete Eingrenzung wettbewerbsgefährdenden Verhaltens. Beispielsweise verbietet es der Text, die Nutzbarkeit von Informationen oder Leistungen für Konkurrenten einzuschränken. Im Umkehrschluss heißt das: Drittanbieter müssen ohne zusätzliche technische Hürden Daten eines öffentlich zugänglichen Kartendienstes weiterverarbeiten können. Neben technischen Faktoren regelt § 19a GWB auch den Zugang zu potenziellen Kunden wie etwa über ECommerce-Plattformen. „Gleich mehrere Vorschriften betreffen die Chancengleichheit beim Zutritt zu Märkten.
Der Gesetzgeber gesteht Wettbewerbern die Möglichkeit zu, ihre Produkte und Dienstleistungen auf Augenhöhe anzubieten“, erklärt Jan-Philippe von Hagen. Bevorzugung eigener Produkte, etwa durch bessere Positionierung bei Suchergebnissen, untersagt der Text eindeutig. Auch bei Werbemaßnahmen müssen Unternehmen anderen Akteuren Platz einräumen. Grundtenor aller Regelungen? Wer das Potenzial besitzt, einen oder mehrere Märkte maßgeblich zu beeinflussen, darf einzelne Anbieter nicht benachteiligen. Genauso sorgt der Gesetzgeber für Fair Play bei der Nutzung von Informationen.
Die Nutzung wettbewerbsrelevanter Daten schränkt § 19a GWB auf den vorgesehenen Zweck ein. Zur Weiterverarbeitung im Konzern braucht es das explizite Einverständnis der Anwender.
Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz Unternehmen dazu, erbrachte Leistungen gegenüber Auftraggebern nachvollziehbar darzustellen, was Global Player häufiger dazu zwingt, ihre Karten auf den Tisch zu
legen.
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