Omikron hält die Republik fest im Griff, zahlreiche Unternehmen ringen mit Personalausfällen. So gilt es mehr denn je für sie, ihre Arbeitgeber-Fürsorgepflichten wahrzunehmen und ihren Mitarbeiter alle gebotenen Schutzmaßnahmen zukommen zu lassen.
Rechtsanwalt Paul-Benjamin Gashon, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG, beantwortet die wichtigsten Fragen.
Welche Vorsichtsmaßnahmen müssen Arbeitgeber aufgrund von Corona treffen?
Unabhängig von der Pandemie sind Vorgesetzte mit Eintritt eines rechtsgültigen Beschäftigungsverhältnisses angewiesen, für Schutz von Leben und Gesundheit der Angestellten zu sorgen. Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen sind, so einzurichten und zu unterhalten, dass keine größere Gefahr für Leben und Gesundheit herrscht. Zur Fürsorgepflicht gehört somit auch der Schutz der
Arbeitnehmer vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2.
Können Arbeitnehmer bei unzureichendem Schutz „den Dienst“ verweigern oder verlangen von zu Hause aus zu arbeiten?
Um Arbeitnehmer in der Pandemie zu schützen, schreibt das Bundesinfektionsschutzgesetz die Homeoffice-Pflicht vor. In § 28b Abs. 4 IfSG ist die Pflicht des Arbeitgebers enthalten, im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Argumente dagegensprechen. Halten sich Arbeitgeber nicht an Corona-Schutzmaßnahmen, sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Führt dies zu nichts, können Angestellte Beschwerde beim Arbeitsschutzamt einlegen. Beschäftigte dürfen die Arbeit jedoch gemäß § 273 BGB verweigern, wenn eine Gefährdung für Leib und Leben vorliegt.
Dürfen Dienstreisen ohne Einschränkungen stattfinden?
Ob und in welchem Rahmen ein Unternehmen seine Mitarbeiter zum Antritt von Dienstreisen verpflichten darf, hängt zunächst von den expliziten Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie der Betriebsvereinbarung ab. Daneben spielt auch die Art der Tätigkeit eine wichtige Rolle. So ergibt sich beispielsweise bei Berufen wie Monteur oder Außendienstmitarbeiter eine Reise-Verpflichtung aufgrund ihrer Aufgabenbereiche. Im Einzelfall gilt es bei der Anordnung von Dienstreisen jedoch die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Unter Umständen kann diese Interessenabwägung dazu führen, dass die Anordnung von Geschäftsreisen unzulässig ist, wie etwa in Gebiete, für die eine offizielle Reisewarnung wegen Corona besteht.
Haftet der Arbeitgeber, wenn sich ein Mitarbeiter auf Dienstreise ansteckt?
Das eigene Unternehmen hat auch auf Dienstreisen alle Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer zu ergreifen. An einem Ort mit niedrigem Infektionsgeschehen sind allgemeine Vorkehrungen wie die Bereitstellung von Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz ausreichend. Bei häufigen Dienstreisen in Risikogebiete sind die Schutzmaßnahmen zu intensivieren. Besteht im Anschluss eine Quarantänepflicht
oder schlimmstenfalls sogar eine Infektion mit SARS-CoV-2, so hat das Unternehmen nicht nur die Vergütung weiterzuzahlen, sondern auch für beispielsweise zusätzlich entstandene Hotelaufwendungen aufzukommen.
Prinzipiell haften Arbeitgeber, wenn sie ihre Fürsorgepflicht verletzen. Im Falle einer Infektion muss das Unternehmen beweisen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, was sich in der Praxis oftmals schwierig gestaltet.
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