In einem Urteil des Amtsgericht Bernau vom 17.12.2019 (Az: 10 C 243/18) wurde erörtert, ob die Sanierung mehrerer Fassadenflächen aufgrund der Beschädigung einer Fassadenfläche gerechtfertigt ist. Zudem wurde geklärt, wie sich die Anerkennung einer Schadenssumme auf mögliche höhere Ersatzforderungen auswirkt.
Die klagende Eigentümerin eines Einfamilienhauses nimmt ihren Wohngebäudeversicherer aufgrund eines Sturmschadens in Anspruch. Nach Behauptung der Klägerin sei am 16.08.2016 ein Ast einer Kiefer, die sich auf ihrem Grundstück befindet, abgebrochen.
Dabei wurde die Hausfassade beschädigt. Eine dadurch entstandene Beschädigung mit der Größe von 15 x 15 cm soll durch eine dafür beauftragte Malerfirma ausgebessert werden. Die Klägerin reicht einen Kostenvoranschlag in Höhe von 3.168,75 Euro netto ein, darin enthalten ist die Sanierung der betroffenen Fassadenfläche und drei weiterer Fassadenflächen.
Die beklagte Versicherung bestreitet ihre Einstandspflicht. Anlass dafür ist die Annahme des Versicherers, dass es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Forderung gäbe. Außerdem existiere ein Beweisfoto der Schadensstelle, das belegen soll, dass die Sanierung mehrerer Fassadenflächen nicht zur geschuldeten Schadensregulierung notwendig sei.
Der beauftrage Schadensregulierer der Versicherung erstellte eine Schadensberechnung, der eben dieses Schadensbild zugrundliegt. Die Beschädigung sei von geringem Umfang und bemisst 0,9 x 0,9 cm.
Vorgerichtlich hatte die beklagte Versicherung aufgrund dieser Einschätzung anerkannt, den eingetretenen Schaden mit einer Geldsumme von 1.002,63 Euro auszugleichen.
Klägerin hat teilweise Erfolg
Der Klägerin steht der anerkannte Anspruch in Höhe von 1002,63 Euro zu. Das Gericht begründet dies mit der rechtlichen Bindungswirkung eines Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB durch die Beklagte.
Ein solches Anerkenntnis besteht in der Bereiterklärung zur Regulierung. Ein solch erbrachtes Schuldversprechen im Nachhinein abzustreiten ist entgegen des Gebots von Treu & Glauben aus § 242 BGB treuwidrig. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf den vorgerichtlich anerkannten Schadensersatz.
Die weitergehende Forderung hinsichtlich des Ersatzes von 3.168,75 Euro ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründen könnten. Grundsätzlich müsste sie die Tatsachen dafür darlegen und beweisen.
Einzig in Frage kommt der Ausgleichsanspruch für versicherte Sturmschäden, dafür müsste nach regelmäßigen Versicherungsbedingungen eine Windstärke von 8 Beaufort geherrscht haben und dies hätte die Klägerin auch zu beweisen. Ein solcher Beweis wurde nicht erbracht.
Beweiserleichterung für die Versicherungsnehmerin?
Zu ihren Gunsten wirkt allerdings eine Beweiserleichterung aufgrund des vorgerichtlichen Anerkenntnisses durch die Versicherung. Denn wurde eine Forderung zum Teil bestätigt, muss der Anerkennende den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger nur ein geringer Anspruch zusteht.
Der Gegenbeweis gelang der Versicherung, indem das Schadensbild untersucht wurde und die Auswirkung des Asteinschlags nur unter erheblicher Vergrößerung des Bildes erkennbar war.
Eine ohne weiteres wahrnehmbare Beschädigung, die ohne Vergrößerung wahrzunehmen ist, konnte dem Schadensbild nicht entnommen werden. Die Pflicht zur Schadensregulierung bezieht sich nur auf die Schadensstelle. Es liegt gänzlich außerhalb der zu verantwortenden Schadensregulierung, für alle vier Hauswände aufkommen zu müssen.
Ob eine Gesamterneuerung gerechtfertigt ist, unterliegt einer richterlichen Erforderlichkeit- und Zumutbarkeitsabwägung. Es wird danach gefragt, ob der Versicherungsnehmer auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung diese Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen Luxusaufwand handelt (OLG Saarbrücken, Urteil v. 07.07.2020 – AZ: 5 U 613/09-124). Eine Ersatzleistung ist unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen, so das Amtsgericht.
Fazit und Hinweis für die Praxis
In der Wohngebäudeversicherung sind regelmäßig nur solche Sturmschäden versichert, die aufgrund einer Windstärke von 8 Beaufort verursacht worden sind. Für die Praxis relevant ist die Sicherung des Anspruchs, der aus dem Anerkenntnis der Versicherer erwächst. Von diesem kann im Nachhinein nicht mehr abgewichen werden. Darüber hinaus müssen geltend zu machende Sanierungsansprüche immer dem Schaden entsprechend angemessen sein. Grundsätzlich bleiben Luxusaufwendungen vom Versicherungsschutz außen vor, die Frage ab wann eine solche vorliegt ist einzelfallabhängig.
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