Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung gelten seit August 2020 neue Vorschriften und die Apella AG hat dementsprechend ihre Software angepasst, die sie den angeschlossenen Maklern zur Verfügung stellt.
Statt dem bisher anzufertigenden Beratungsprotokoll ist nun eine sogenannte „Geeignetheitserklärung“ anzufertigen. Diese muss der Makler dem privaten Anleger vor Abschluss des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
Mit dieser Erklärung weist der Finanzberater nach, dass er geprüft hat, ob der vom Produktgeber ausgewiesene Zielmarkt in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen und der Finanzlage des Kunden steht. Dabei darf nur eine Anlage empfohlen werden, wenn dies im Interesse des privaten Investors ist.
Jens Quittschalle, Geschäftsführer der Apella WertpapierService GmbH, erklärt:
„Mit dieser neuen Vorschrift gleichen sich die Pflichten der Makler an die der Berater an, die unter einem Haftungsdach arbeiten. Damit daraus für den Makler nicht neuer und zusätzlicher Aufwand entsteht, haben wir in der Apella-Software einen durchgängigen elektronischen Prozess installiert.“
Die Beratungssoftware führt den Makler durch die erforderliche Dokumention. Sie wird weitestgehend aus den Stammdaten des Kunden, die bereits im System vorhanden sind, und den Ergebnissen früherer Beratungen vorbefüllt. Dies ergibt eine Zeitersparnis im Vergleich zu einer manuellen Anfertigung der Geeignetheitserklärung.
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