Es gibt viele Gründe für Feuchtigkeit in einer Wohnung: die veränderte Belegung der Wohnung, andere Wetterverhältnisse oder auch das fortschreitende Alter eines Gebäudes. Wird Schimmel festgestellt, ist ein Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter in der Regel vorprogrammiert. Mieter zeigen den Mangel meist sehr schnell an und berufen sich auf einen baulichen Mangel.
Der Vermieter soll diesen dann möglichst zeitnah beheben. Bis das erledigt ist, sind Mieter meist nicht bereit, die volle Miete zu entrichten und wollen diese mindern. Vermieter sehen den Sachverhalt durchaus kontrovers und weisen dann darauf hin, dass der Mangel durch falsches Lüftungs- und/oder Heizverhalten verursacht wurde. Insofern wurde sein Eigentum durch den Mieter beschädigt. Damit möchte der Vermieter die Kosten für die Beseitigung der Schäden und die rückständigen Mieten geltend machen.
Dies war auch bei der Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 03. Juli 2019 (AZ: 415 C 56/18) der Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist. Der Mieter hatte aufgrund von Schimmel im Kinderzimmer fristlos gekündigt. Der Vermieter wollte die Miete bis zur fristgemäßen Beendigung des Mietvertrages geltend machen und Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden.
Auch in diesem Fall war ein teures Sachverständigengutachten über die Ursache der Feuchtigkeit unvermeidbar. Die Vorlage von Fotographien oder Zeugenaussagen ist keinesfalls ausreichend. Diese belegen zwar, dass in der Wohnung Feuchtigkeit und im schlechtesten Fall sogar Schimmel vorhanden ist, doch die Ursache kann nur durch einen Sachverständigen geklärt werden. Und diese ist der ausschlaggebende Punkt für alle folgenden Ansprüche. Hat der Mieter sich falsch verhalten oder handelt es sich um einen Fehler im Bauwerk, den der Vermieter zu vertreten hat.
Der Mieter ist im Recht
Das Amtsgericht gab im vorliegenden Fall dem Mieter Recht. Der Vermieter hatte zwar behauptet, der Mieter habe selbst die Wand durchfeuchtet, um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können und sich nicht an die Kündigungsfrist halten zu müssen. Die vom Vermieter benannten Zeugen konnten das Gericht jedoch nicht überzeugen. Zumal auch der Sachverständige glaubhaft darlegte, dass die Wände im Kinderzimmer in der besagten Wohnung tatsächlich feucht sind. Und dies auch seine Ursache in baulichen Mängeln hat. Das Amtsgericht begründet weiter, dass die Beweislast dafür, dass die vorhandenen Schäden nicht bauseits bedingt sind, der Vermieter, hier also der Kläger, zu tragen hat.
Mit anderen Worten
Wenn der Vermieter behauptet, der Schimmel und die Feuchtigkeit seien durch den Mieter verursacht worden, so muss er dies positiv beweisen. Sofern ihm das nicht gelingt, kann er mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Die vorhandene Feuchtigkeit und Schimmelbildung berechtigte den Mieter nicht zuletzt, da es sich um das Kinderzimmer handelte, zur Kündigung auch ohne Einhaltung der Frist. Er musste keine weiteren Mieten mehr zahlen.
Ein Beitrag der Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“
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