Wer seinen Darlehensvertrag vor Ende der eigentlichen Kreditlaufzeit abbezahlen möchte oder einen Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen hat und nicht entsprechend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, erfährt hier, worauf er beim Widerruf seines Darlehensvertrags achten muss.
Kurz und knapp: Die wichtigsten Fakten
- Darlehensverträge können sowohl für geschäftliche als auch private Zwecke geschlossen werden.
- Ein Verbraucherdarlehensvertrag kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
- Soll der Kredit vorzeitig abgelöst werden, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden.
- Grundsätzlich endet der Vertrag, wenn die Darlehenssumme inklusive Zinsen restlos zurückbezahlt wurde.
- Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung können Darlehensverträge später widerrufen werden. Dies gilt nur bei Verträgen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden.
Was ist ein Darlehensvertrag?
Ein Darlehen aufzunehmen, ist sicherlich eine schwere Entscheidung. Ein Kredit kann entweder von einer Bank oder einer Privatperson vergeben werden. Bei der Leistung muss es sich nicht immer um einen Geldbetrag handeln, auch für eine Sache (zum Beispiel Auto, Fernseher) kann man einen Darlehensvertrag abschließen.
Der Darlehensgeber verpflichtet sich vertraglich zur Überlassung der Leistung, während Sie sich als Darlehensnehmer dazu verpflichten, die Überlassung finanziell zu begleichen. Im Darlehensvertrag vereinbaren zudem beide Seiten, bis zu welchem Zeitpunkt die Darlehenssumme abbezahlt werden muss, wie hoch die Raten sind und welche Zinsen vereinbart wurden.
Wann kann man einen Darlehensvertrag widerrufen?
Grundsätzlich kann ein Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Dieses Widerrufsrecht betrifft nur Darlehen, die einem privaten Zweck dienen. Ausgeschlossen von diesem 14-tägigen Widerrufsrecht sind folgende Kredite:
- Arbeitgeberdarlehen
- Darlehen mit Null-Prozent-Finanzierung
- Kleinkredite (Darlehensbetrag bis 200 Euro)
- Kredite gegen Pfand
- Kurzfristige Darlehen (Laufzeit bis 3 Monate)
- Staatliche Förderdarlehen mit günstigeren Bedingungen als marktüblich
Wichtig ist zudem die gesetzliche Regelung, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Sofern die Belehrung fehlerhaft war oder die Widerrufsfrist wegen fehlender Angaben im Darlehensvertrag nicht angelaufen ist, kann der Vertrag widerrufen werden (sogenannter „Widerrufsjoker“). Dies gilt aber nur für Verträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden.
Wie funktioniert der Widerruf?
Der Darlehensnehmer muss die Bank schriftlich (zum Beispiel per Brief, E-Mail) über den Widerruf informieren. Neben den eigenen Adressdaten und denen der Bank sollte auch das Datum des Widerrufs und die Darlehensvertragsnummer angegeben werden. Widerruft der den Vertrag innerhalb der 14-tägigen Frist, muss erdas bis dahin von der Bank gezahlte Darlehen selbstverständlich zurückzahlen.
Wenn aufgrund des Widerrufsjokers der Darlehensvertrag widerrufen wird, erfolgt dies über eine Rückabwicklung. In der Praxis wird von der Darlehenssumme ein Restbetrag abgezogen. Dieser Restbetrag entspricht der im Tilgungsplan ausgewiesenen Restschuld, korrigiert um den Saldo aus Wert- und Nutzungsersatz.
Zusätzlich kann der Betrag, der an die Bank gezahlt werden muss, noch verringert werden, wenn für den Vertrag ein höherer Zinssatz gezahlt wurde als damals marktüblich. Dies muss aber nachgewiesen werden. Ob der vereinbarte Zins bei Vertragsabschluss marktüblich war, zeigt ein Blick in die entsprechende Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank.
Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?
Egal, ob Haus, Auto oder Waschmaschine, manchmal möchten Kunden den Vertrag vorzeitig beenden. Ist ein Widerruf nicht möglich, darf die Bank zusätzlich zum ausstehenden Restbetrag auch noch eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Mit dieser Entschädigung soll der „Verlust“ der Bank ausgeglichen werden, da der Bank mit der vorzeitigen Zurückzahlung ein Teil des zukünftigen Zinsgewinns entgeht. Allerdings darf die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nicht willkürlich festlegen, sondern muss von den entgangenen Zinseinnahmen der vorzeitigen Vertragsauflösung bestimmte Punkte (zum Beispiel Verwaltungskosten, Risikokosten, Zinsen) abziehen.
Zudem ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass die berechnete Vorfälligkeitsentschädigung höchstens ein Prozent der Restschuld, also der vorzeitig zurückgezahlten Summe, betragen darf.
Quelle: Cornelia Lang, Redakteurin/Content Manager, anwalt.de services AG
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