Während ein Privatmann beim Gebrauchtwagenverkauf die sogenannte „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausschließen kann, kann dies ein Gebrauchtwagenhändler nicht. Um diese tatsächlich ausschließen zu können, muss allerdings klar sein, wer der Vertragspartner ist.
Bei einer Gebrauchtwagenanzeige wurde ein Kleinbus angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“.
Bei der Besichtigung waren sich Kläger und der Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Motorschaden: Händler verweist auf Privatverkauf
Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger zunächst für 2.700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die bisherigen Reparaturkosten sowie eine neue Reparatur.
Der Händler verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können.
In erster Instanz gab ihm das Landgericht Osnabrück Recht und wies die Klage ab.
OLG Oldenburg gibt Klage Recht
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen.
Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht.
Auch wenn man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten kann, müsse dies für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 1 U 28/18
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