Berufsunfähigkeit: Hat Ihr Kunde die Zeit …?

Sanduhr auf Wiese
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Dem berühmten Wissenschaftler Benjamin Franklin wird das Zitat „Remember that time is money!“ – zu Deutsch kurz und knapp „Zeit ist Geld“ – zugeschrieben. Dies gilt auch für den Arbeitsalltag in der Versicherungswirtschaft. Allerdings kommt der Lebensweisheit von Benjamin Franklin eine viel existenziellere Bedeutung zu, wenn man sie durch die Brille eines Menschen betrachtet, der beispielsweise infolge einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Verlust seiner Arbeitskraft zusteuert.

Verpflichtung: Der Hinweis auf existenzbedrohende Risiken

Auch wenn es sich um keine neue Erkenntnis handelt: Die Wahrscheinlichkeit, während des Erwerbslebens aus gesundheitlichen Gründen zumindest einmal temporär für einen längeren Zeitraum auszuscheiden und berufsunfähig zu werden, liegt bei 25 Prozent (Quelle: GDV). Übersetzt trifft es jeden vierten Erwerbstätigen. Oft werden solche Quoten als gegeben hingenommen, doch sollte man nicht müde werden bezüglich deren Ansprache und Nutzung in Beratungs- und Informationsgesprächen. Es ist unsere gemeinsame Verpflichtung, auf solche die wirtschaftliche Existenz bedrohende Risiken immer wieder hinzuweisen. Denn wer soll es sonst tun?

Know-how: Besondere und „beschleunigende“ Faktoren der Leistungsprüfung

Fokussieren wir uns nochmals auf den Versicherungsfall. Wenn es zu einem BU-Leistungsfall kommt, dann müssen alle Karten aufgedeckt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Leistungsprüfung zielgerichtet und kompetent vonseiten des Versicherers durchgeführt werden kann. In dieser Situation steht dem Kunden das Wasser oftmals bereits bis zum Hals und bei der Begründung und Bearbeitung eines Versicherungsfalls tickt die Uhr. Die Bearbeitungsdauer ist also ein maßgeblicher Faktor, der – sofern möglich – komprimiert werden sollte. Recherchiert man die durchschnittliche Dauer der Leistungsfallbearbeitung, so betrug diese im Jahr 2021 91 Tage (Quelle: GDV). Im Einzelfall kann sich der Zeitraum zwischen der Einreichung des Leistungsantrags und der Erklärung der Leistungspflicht durch den Versicherer sogar über ein Jahr erstrecken.

Steffen Hammer
Steffen Hammer, Manager Marktbearbeitung, Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland © Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland

Natürlich hängt die individuelle Bearbeitungsdauer immer auch von der Art der Erkrankung, der Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit und der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person ab. Aber selbst der Durchschnitt lässt aufhorchen. Denn vor der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer im Leistungsfall liegt oft auch noch der Prognosezeitraum, der in hochwertigen BU-Definitionen marktüblich bei sechs Monaten liegt. So überstreicht die Zeitschiene vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zu einem Leistungsanerkenntnis durch den Versicherer einen Zeitraum von rund neun Monaten.

Natürlich gibt es im Idealfall rückwirkende Leistungen auch für diesen Zeitraum, aber dennoch muss sich der Versicherte diese Zeit erst einmal leisten können. Denn die normalen und gewohnten Ausgaben fallen ja bekanntlich weiter an: Kosten für Wohnen, Essen, Trinken, Mobilität, Absicherung der Familie. Diese Liste könnte man noch deutlich länger fassen. Hier sind qualifizierte Lösungsansätze für eine Verkürzung der Leistungsprüfung im Versicherungsfall gefordert. Zwei ausgewählte Bedingungslösungen sollen nachfolgend vorgestellt werden.

Unerlässlich: Der Blick unter die tarifliche Motorhaube

Selbstverständlich steht, in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, auch dann, wenn Schnellauslöser zum Tragen kommen, die Prüfung einer eventuellen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ganz oben auf der Arbeitsagenda des Leistungsprüfers. Nicht umsonst gilt der Grundsatz, dass die Weichen für eine reibungslose Leistungsfallprüfung bereits mit der korrekten und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt werden.

Nachfolgend sollen exemplarisch zwei Schnellauslöser vorgestellt werden:

  • Die Akuthilfe im Fall einer schweren Erkrankung und
  • die Leistungsbegründung aufgrund eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz.

Krebs: Die Geißel der Menschheit

Jedes Jahr erkranken in Deutschland rund 500.000 Menschen an Krebs. Aber auch die Fallzahlen von Schlaganfällen und Herzinfarkten mit 270.000 beziehungsweise 200.000 Patienten pro Jahr wiegen schwer. Übergewicht oder sogar Adipositas, Bewegungsmangel, regelmäßiger Alkohol- und Nikotinkonsum, die Liste der Risikofaktoren könnte noch weiter verlängert werden. In vielen Fällen kann eine dieser Erkrankungen auch zur Berufsunfähigkeit des Patienten führen. Neben der ursächlichen Erkrankung belasten zusätzlich Lebens- und existenzielle Ängste den Betroffenen und stellen den Alltag auf den Kopf. In dieser Situation kann der Versicherte mit einer schnellen Leistungszahlung gleichermaßen finanziell und psychisch entlastet werden.

In den AVB für die BU-Versicherung von Swiss Life werden unter dem Überbegriff der Akuthilfe sechs Erkrankungen als Schnellauslöser benannt:

  • Krebs
  • Schlaganfall
  • Herzinfarkt
  • Taubheit
  • Verlust der Sprache
  • Blindheit

Sofern die versicherte Person zum Beispiel an Krebs erkrankt, kann ein Leistungsanspruch mit den in den AVB benannten medizinischen Voraussetzungen begründet werden. Konkret bedeutet dies, dass Swiss Life nicht eine mögliche Berufsunfähigkeit des Versicherten, sondern nur die medizinischen Kriterien prüft. Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, hat der Versicherte einen Anspruch auf die Akuthilfe für eine Dauer von zwölf Monaten. Auch im Fall einer gesundheitlichen Besserung verkürzt sich dieser Anspruch nicht. Somit sichert die Akuthilfe nicht nur eine schnellere Auszahlung der versicherten Rente, sondern aufgrund der garantierten Leistungsdauer von zwölf Monaten auch ausreichend Zeit für die Prüfung auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Akuthilfe ist im Übrigen nur eine Vertreterin aus einem breiten „Hilfe-Katalog“, aus dem zusätzliche finanzielle Unterstützung erfolgen kann.

Eine schwere Krebserkrankung, ein Schlaganfall oder auch ein Herzinfarkt sind für die Betroffenen Lebenszäsuren. Nach einem operativen Eingriff und einer medizinischen Versorgung muss der Betroffene erst wieder den Weg in ein aktives Berufsleben finden. Mit qualifizierten Rehamaßnahmen, die oftmals über die gesetzlich gesicherten Leistungen hinausgehen, gelingt der berufliche Wiedereinstieg oftmals besser. Hier kann sich Swiss Life an den Kosten für Rehaleistungen, die vom Versicherten selbst getragen werden müssen, im Rahmen der Rehabilitationshilfe mit bis zu
2.000 Euro beteiligen.

Berufliches Tätigkeitsverbot: § 31 Infektionsschutzgesetz

Die meisten Vermittler kennen die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. In der Tarifbewertung erfährt dieser Schnellauslöser mit der Begründung „Das hat doch jeder!“ eine zumeist nur stiefmütterliche Beachtung. Was aber versteckt sich genau hinter der Infektionsklausel?

In den AVB findet sich regelmäßig eine Regelung, die dem Kunden eine Auszahlung der versicherten Rente für den Fall eines von einer Behörde nach § 31 Infektionsschutzgesetz für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verfügten teilweisen oder vollständigen beruflichen Tätigkeitsverbots garantiert. Auf den ersten Blick eine transparente Regelung für diesen Schnellauslöser, die allerdings etwas genauer betrachtet werden sollte:

Für die Begründung eines leistungspflichtigen Versicherungsfalls wird also gefordert, dass eine Behörde konkret für ein Unternehmen beziehungsweise die versicherte Person ein Tätigkeitsverbot ausspricht. Bekanntlich mahlen die Mühlen der Behörden oftmals langsam und der Weg zu einem leistungspflichtigen Versicherungsfall kann äußerst lang und steinig sein. Mit qualifizierten Versicherungsbedingungen kann dieser allerdings signifikant abgekürzt werden. So sehen die AVB der Swiss Life vor, dass ein Leistungsanspruch bereits dann besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Bei der versicherten Person wurde eine die berufliche Tätigkeit einschränkende Infektion ärztlich festgestellt.
  • Durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers wird belegt, dass von der versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht.

Vor allem Einrichtungen des Gesundheitswesens, aber auch Firmen von zum Beispiel der Lebensmittel- und kosmetischen Industrie, Senioren- und Pflegeheime, Kindertagesstätten und so weiter haben eigene Hygienepläne, die von staatlich anerkannten Hygienikern erstellt wurden. Die Schleife zum Versicherungsfall, ein mindestens sechsmonatiges Tätigkeitsverbot vorausgesetzt, kann in diesen Fällen auf ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Tätigkeitsverbot verkürzt werden.

Verantwortung: Expertenwissen nutzen, um Existenzen zu sichern

Fassen wir kurz und kompakt zusammen: Ein modernes Berufsunfähigkeitskonzept basiert auf qualifizierten und verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen. Allerdings geht es bei der Absicherung des existenziellen Berufsunfähigkeitsrisikos um weitaus mehr als die vertragliche Vereinbarung einer Rentenleistung für den Versicherungsfall. Bereits bei Abschluss einer BU-Versicherung sollte der Vermittler den potenziellen Leistungsfall im Fokus haben.

Der Vermittler sollte also vor Vertragsabschluss die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Begründung eines Leistungsfalls kritisch hinterfragen. Schnellauslöser, die dem Kunden eine verkürzte Leistungsprüfung garantieren sollen, sind nicht gleich Schnellauslöser, wie mit dem aufgezeigten Beispiel der Infektionsklausel eindrücklich belegt wurde. Der Teufel steckt wie immer im Detail, aber die Außendienstmitarbeitenden bei Swiss Life helfen bei diesen und anderen Fragen weiter. Ein weiterer Punkt muss ebenfalls angesprochen werden: Bekanntlich kann der Euro immer nur einmal ausgegeben werden und vor allem jungen Kunden steht zumeist nur ein eingeschränktes Vorsorgebudget für ihren Versicherungsschutz zur Verfügung. So ist es natürlich begrüßenswert, wenn Regelungen für eine schnelle Regulierung im Versicherungsfall automatisch und ohne zusätzlichen Beitrag tariflicher Bestandteil eines Versicherungsvertrages sind. Bei Swiss Life ist dies der Fall.

Darüber hinaus sollte auch die Finanzkraft des Versicherers im Kundengespräch thematisiert werden. Berufsunfähigkeitsversicherungen werden regelmäßig mit einer Laufzeit von 30, 40 oder mehr Jahren abgeschlossen. Die Frage ist nun, ob der Versicherer auch in 20 oder 30 Jahren noch in der Lage ist, die versicherte Rente an den Kunden im Versicherungsfall auszubezahlen. Auch bedarfsgerechte und nachhaltige Beitragskalkulation ist, vor allem für junge Kunden, ein wichtiger Punkt. Vermittler sollten daher auch kritisch nachfragen, wie stabil die Überschusszuweisung in der Vergangenheit war. Eine Reduzierung der laufenden Überschussbeteiligung und in der Folge eine Verschiebung des zu zahlenden Beitrags in Richtung der Tarifprämie im Fall der Sofortverrechnung oder eine Reduzierung der aus den Überschüssen finanzierten Bonusrente während der Vertragslaufzeit kommen bei Kunden nicht besonders gut an oder stellen diese unter Umständen vor finanzielle Herausforderungen.

Historie: 130 Jahre BU-Kompetenz

Im Jahr 1894 hatte Swiss Life, damals noch als Schweizerische Rentenanstalt, als einer der ersten Lebensversicherer eine Invaliditäts-Zusatzversicherung auf dem deutschen Markt angeboten. Mit dieser Tarifinnovation wurde eine neue Benchmark in der Personenversicherung definiert. 130 Jahre Tarif- und Leistungserfahrung, aber auch regelmäßig ausgezeichnete BU-Tarife und eine den schweizerischen Wurzeln geschuldete nachhaltige und gleichermaßen erfolgreiche Finanzpolitik zeichnen Swiss Life besonders aus. Daher zeichnet Swiss Life nicht nur für die eigene Produktpalette verantwortlich, sondern ist im AKS-Bereich auch Konsortialführerin der drei großen Branchenlösungen MetallRente, KlinikRente und ChemieRente.

Allerdings kann eine qualifizierte Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos nur im Schulterschluss mit einer Vorsorgeberatung auf hohem Niveau sichergestellt werden. Hier sind also neben den Versicherern auch die Vermittlerinnen und Vermittler gleichermaßen gefordert. Swiss Life unterstützt ihre Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner allerdings nicht nur mit Premiumkonzepten zur Absicherung der Arbeitskraft, sondern auch mit qualifizierenden Weiterbildungsveranstaltungen wie zum Beispiel dem BU-Exklusiv-Zirkel, einem zweitägigen Seminarformat, das im letzten Jahr achtmal an verschiedenen Standorten in Deutschland durchgeführt wurde.

Bild (2): © Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland