Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 22.09.2022 beschlossen, den Beginn der Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter um ein Jahr auf den 01.12.2023 zu verschieben. Ab dem 01.12.2023 können dann Eigentümer verlangen, dass ihr Verwalter über eine Zertifizierung seiner Berufsqualifikation verfügt und diese nachweisen kann.
Ab dem 01. Dezember 2023 tritt somit nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eine Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können Wohneigentümer einen Nachweis über die Zertifizierung zur Berufsqualifikation verlangen. Als Nachweis dient insbesondere die IHK-Prüfung zum zertifizierten Verwalter gemäß § 26a WEG. Wohnimmobilienverwalter können sich ab sofort bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG auf diese neue IHK-Prüfung vorbereiten. Dafür stehen zwei Online-Lehrgangsangebote zur Auswahl.
Mit der IHK Frankfurt am Main habe man einen starken Bildungspartner für die Online-Lehrgänge, die ab sofort starten, berichtet GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke. Es sei natürlich möglich die IHK-Prüfung auch bei anderen Kammern abzulegen. Verwalter*innen können aber erheblich von der Erfahrung bei der Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, sowie von einem umfangreichen E-Learningangebot der Akademie profitieren.
Einige Wohnimmobilienverwalter können jedoch - unter bestimmten Voraussetzungen - eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist nutzen. Diese verschiebt den Beginn der Zertifizierungspflicht auf Juni 2024. Erst ab diesem späteren Zeitpunkt muss dann die Zertifizierung nachgewiesen werden.
Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung ist für das Nutzen dieser Übergangsfrist jedoch nicht der Berufseintritt des Verwalters vor dem 01.12.2020 maßgeblich. Entscheidend für die Übergangsfrist ist hingegen der Zeitpunkt, ab dem das Verwaltermandat für die jeweilige WEG übernommen wurde. Das bedeutet, dass die Zertifizierungspflicht ab 01.12.2023 für alle WEG-Mandate gilt, die nach dem 01.12.2020 in den Bestand des Verwalters aufgenommen wurden.
Auch juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich zertifizierter Verwalter nennen. Dafür müssen aber alle bei ihnen beschäftigte Personen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind:
- die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder
- nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sein.
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Wollen Wohnimmobilienverwalter für den Nachweis ihrer zertifizierten Qualifikation die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangfrist bis Juni 2024 nutzen, ist nicht ihr Berufseintritt als Verwalter maßgeblich, sondern wann das jeweilige WEG-Mandat in die Verwaltung aufgenommen wurde.
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