Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen fehlender VSH

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Das VG Magdeburg entschied über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer Gewerbeerlaubnis zur Ausübung einer Versicherungsvermittlungstätigkeit.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Jens Reichow, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Die Versicherungsvermittlerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gewerbeerlaubnis zur Ausübung einer Versicherungsvermittlungstätigkeit.

Der Versicherungsvermittlerin war mit Bescheid vom 12. Januar 2009 die Erteilung einer Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin nach § 34 d GewO antragsgemäß bewilligt worden. Nachdem der bisherige Haftpflichtversicherer der Versicherungsvermittlerin der IHK mitteilte, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Versicherungsvermittlerin zum 24. Dezember 2020 endete, forderte die IHK die Versicherungsvermittlerin mehrfach auf, einen entsprechenden Nachweis über eine bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie einzureichen. Da die Versicherungsvermittlerin nicht reagierte, widerrief die IHK mit Bescheid vom 16. Februar 2021 die Gewerbeerlaubnis vom 12. Januar 2009 mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 1 GewO fehlen würden.

Gegen diesen Widerrufsbescheid erhob die Versicherungsvermittlerin Anfechtungsklage. Dabei stützte sie sich auf die Auffassung, dass der nachträgliche Abschluss eines Versicherungsvertrages zu einem lückenlosen Versicherungsschutz führen würde, welcher den Voraussetzungen des § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO genügen würde. Nach Ansicht der Versicherungsvermittlerin sei es für den erforderlichen Versicherungsschutz im Sinne des § 34 d GewO unerheblich, dass der Versicherungsvertrag erst nach der Zustellung des Widerrufsbescheids abgeschlossen wurde.

Dem hielt die IHK entgegen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung vielmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei und der nachträgliche Abschluss des Versicherungsvertrages gerade nichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids ändere.

Die Entscheidung des VG Magdeburg

Das VG Magdeburg folgte im Wesentlichen den Ausführungen der IHK und wies die Klage der Versicherungsvermittlerin als unbegründet zurück.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage

Das VG Magdeburg stellt für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 16. Februar 2021 ab. Dies folge bereits aus der Natur des Verwaltungsaktes, sowie aus den §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Insbesondere gilt dies nach ständiger Rechtsprechung auch im Falle von Gewerbeuntersagung.

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34 d Abs. 5 Nr. 3 GewO

Bei dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung, ohne die die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes nach § 34 d GewO zu versagen ist.

Der Versicherungsschutz der Klägerin endete am 24. Dezember 2020. Bis zum Abschluss des neuen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrags im Mai 2021 bestand damit für die jeweiligen Versicherungsnehmer der Versicherungsvermittlerin eine Gefahr eines Haftungsausfallschadens und somit kein dem § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO genügender Versicherungsschutz.

Nach Ansicht des VG Magdeburg, würde es zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, wenn es den Anforderungen des § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO genügen würde, den erforderlichen Schutz nachträglich herbeizuführen. Vielmehr müsse ein entsprechender Versicherungsschutz zu jeder Zeit gewährleistet sein.

Fazit

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch bei Gewerbeuntersagungen nach § 34 d GewO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach der Behördenentscheidung zur rückwirkenden Herbeiführung eines lückenlosen Versicherungsschutzes genügt damit den Anforderungen des § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO nicht.

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