Key-Facts zur All-Risk Michaelis Cover

© CGPA Europe Underwriting GmbH

Seit ihrer Jahresveranstaltung am 27.01.2022 erreichen die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte regelmäßig Anfragen zu der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung „All-Risk Michaelis Cover“. Christian Henseler von CGPA beantwortet die regelmäßig wiederkehrenden Fragen aus der Vermittlerschaft dazu.

Ein Beitrag von RA Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, und Christian Henseler von CGPA Europe Underwriting GmbH.

Stephan Michaelis, Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Stephan Michaelis V.i.S.d.P.

Da wir als Anwaltskanzlei keine Vermittlung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung leisten, leiten wir Ihre produktbezogenen Anfragen zur kostenfreien Beantwortung an die CGPA Europe Underwriting GmbH weiter.

An dieser Stelle möchten wir Sie auch gerne noch einmal auf die entsprechende Internetseite der CGPA aufmerksam machen, auf der Sie sowohl alle Vorträge unserer Jahresveranstaltung als auch alle Unterlagen sowie den VSH-Online-Rechner zum All-Risk Michaelis Cover finden.

Das All-Risk Michaelis Cover ist die bislang erste Allgefahrendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Versicherungsmakler*innen. Es besteht demnach Versicherungsschutz für alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Daher möchte ich Ihnen empfehlen, einmal einen Blick in das umfangreiche Bedingungswerk zu werfen. Denn wir haben wirklich versucht, Ihnen den bestmöglichen Versicherungsschutz zu verschaffen. Und das zu günstigen Prämien. Am wichtigsten ist es aber vielleicht auch noch, dass die Kanzlei Michaelis für Sie im Schadenfall da ist, wenn Sie es möchten!

Christian Henseler von CGPA hat die regelmäßig wiederkehrenden Fragen (und Antworten) für Sie zusammengefasst:

1. Best-Leistungs-Klausel

Als Voraussetzung wird genannt, dass ein anderer VSH-Tarif für die Allgemeinheit zugänglich sein muss. Heißt das, dass Rahmenverträge anderer VSH-Anbieter somit ausgeschlossen sind?

Christian Henseler: Nein, das ist nicht der Fall. Dann würden letztlich nur VSH-Tarife direkt von den Versicherungsgesellschaften noch für einen Vergleich herangezogen werden. Wenn ein anderer VSH-Makler einen Rahmenvertrag mit Deckungserweiterungen unterhält, fällt das ebenfalls unter die Best-Leistungs-Klausel. Ausgeschlossen wären beispielsweise VSH-Konzepte, die ausschließlich einem geschlossenen Kreis zur Verfügung stehen (zum Beispiel VEMA-Mitgliedern).

2. Konditions-Differenz-Deckung

Meine jetzige VSH endet erst zum 01.01.23. Muss der Versicherungsbeginn dann morgen sein, um die Vorteile der Konditions-Differenz-Deckung bis zum Vertragsbeginn bei CGPA zu genießen?

Christian Henseler: Nein, richtig ist in diesem Fall der 01.01.2023 als Versicherungsbeginn. Die Konditions-Differenz-Deckung ist automatisch vom Zeitpunkt der Antragsannahme bis zum Versicherungsbeginn im Versicherungsschutz enthalten.

3. All Risk Charakter

Die Bedingungen enthalten eine abschließende Auflistung der Leistungserweiterungen. Ist das überhaupt eine All Risk Deckung?

Christian Henseler: Diese Leistungserweiterungen stehen in Ziffer 2 der Bedingungen. Einleitend wird hier darauf hingewiesen, dass diese Leistungserweiterungen den Versicherungsschutz ergänzen. Wir tun dies zum einen deshalb, um für eine größtmögliche Transparenz für den Leser zu sorgen, andererseits um die Bedingungen für Sie auch vergleichbar mit Ihrer bestehenden VSH zu machen. Das ändert nichts an der Aussage, dass Versicherungsschutz für alles besteht, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

4. Schadenbearbeitung

Wer bearbeitet einen eventuellen Schaden und wie ist das Prozedere?

Christian Henseler: Im Grunde genommen wie bei der jeder anderen Versicherung auch. Es gibt eine Schadenanzeige, die uns zusammen mit den Unterlagen des streitgegenständlichen Vertrages eingereicht wird. Es folgt dann eine Deckungsprüfung durch uns und eine Haftungsprüfung durch die Kanzlei Michaelis, welche dann den Versicherungsmakler gerichtlich und auch außergerichtlich vertritt.

Eine Besonderheit ist die (kostenfreie) telefonische Erstberatung durch die Kanzlei Michaelis selbst dann, wenn der Versicherungsfall laut Bedingungswerk (= „nach schriftlichem Anspruch“) noch gar nicht eingetreten ist. Das ist nicht nur beruhigend für den Versicherungsmakler, sondern kann eventuell auch das Eintreten des Versicherungsfalls verhindern.

5. Dokumentation

Wie gehen Sie damit um, wenn im Schadenfall keine Beratungsdokumentation vorgelegt werden kann?

Christian Henseler: Grundsätzlich fragen wir im Schadenfall immer, ob eine Beratungsdokumentation vorliegt, denn diese kann ein wichtiges Beweismittel sein, um den behaupteten Anspruch des Gegners zu entkräften. Sollte jedoch keine Beratungsdokumentation vorhanden sein, haben Sie dennoch 100 prozentigen Versicherungsschutz. In den Bedingungen heißt es dazu: „Eine fehlerhafte oder fehlende Dokumentation der Beratung zum streitgegenständlichen Vertrag oder zu dem Beratungsvorgang gefährdet nicht den Versicherungsschutz.

6. Serviceleistungen gegen Gebühr

Ich biete meinen Kunden auch an, bestimmte Serviceleistungen gegen Gebühr zu erbringen. Ist das in der VSH mitversichert?

Christian Henseler: Ja, dazu gibt es zudem folgenden Passus in den Bedingungen:

Mitversichert sind alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen berufsbezogene Nebentätigkeiten, sowie berufsbezogene Servicedienstleistungen. Die Dienstleistungen nach der Servicevereinbarung von www.app-RIORI.de sind ausdrücklich mitversichert.

Besteht für die Nebentätigkeit/Servicedienstleistungen eine gesonderte Erlaubnis- und ggf. Versicherungspflicht, zum Beispiel auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenberatung, oder ist die Ausübung der Tätigkeit bestimmten Berufen vorbehalten, so besteht Versicherungsschutz mit der Maßgabe, dass der Versicherungsnehmer die Grenzen der unzulässigen Tätigkeit nicht wissentlich überschreitet.

7. Grobe Fahrlässigkeit

Besteht die Gefahr, dass bei grober Fahrlässigkeit im Schadenfall eine Quotelung stattfindet und ich als Vermittler einen Teil des Schadens selbst bezahlen muss?

Christian Henseler: Nein, bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit verzichtet der Versicherer auf sein Recht, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

8. Deckungssumme

Welche Deckungssumme empfehlen Sie?

Christian Henseler: Wenn ich Anwalt wäre, würde ich sagen: Die Höchste! Aber das muss man natürlich auch zahlen können oder wollen. Der Trend geht jedoch eindeutig in Richtung 2,5 Mio. Euro. Versicherungsmakler*innen hantieren täglich mit weitaus höheren Summen bei ihren Kunden. Alleine eine Fahrerschutzdeckung in der KfZ-Versicherung beinhaltet bei gängigen Anbietern eine Versicherungssumme von 15 Mio. Euro. Bei einem schweren Unfall kann eine Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro hier schnell „gesprengt“ werden, wenn ich als Makler*in diese Zusatzdeckung gar nicht angesprochen habe.

9. Selbstbeteiligung

Kann eine höhere Selbstbeteiligung gegen Prämiennachlass vereinbart werden?

Christian Henseler: Die Standard-Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro. Diese entfällt vollständig, wenn man sich für eine dreijährige Vertragslaufzeit entscheidet. Leider ist es umgekehrt nicht möglich, die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Das liegt unter anderem daran, dass unser günstiges Prämienniveau es nicht erlaubt, einen weiteren Nachlass zu gewähren.

10. Online-Rechner

Ich kann im Online-Rechner leider kein Angebot berechnen, da dieser nur bis zu einem Umsatz von 1 Mio. Euro funktioniert. Wie komme ich an ein Angebot?

Christian Henseler: In diesem Fall verwenden Sie bitte unseren allgemeinen Risiko-Erfassungsbogen. Wir erstellen Ihnen dann gerne ein individuelles Angebot.

Haben Sie ebenfalls eine spezielle Frage zum All-Risk Michaelis Cover? Gerne können Sie sich damit an Herrn Christian Henseler von der CGPA wenden. Er hilft Ihnen gerne weiter.

Zu guter Letzt möchte ich die Gelegenheit nutzen und der CGPA Europe Underwriting GmbH zur Eintragung im Unternehmensregister der BaFin als deutsche Niederlassung des Risikoträgers zu gratulieren. Für Versicherungsmakler*innen ist dies ein wichtiges Zeichen für Langfristigkeit, Stabilität und Kontinuität der CGPA auf dem deutschen Versicherungsmarkt.

Bild (2): © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Stephan Michaelis V.i.S.d.P.