Ein Versicherungsnehmer wandte sich an die unter anderem auf Berufsunfähigkeitsangelegenheiten spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Bitte um Unterstützung bei der Geltendmachung von Leistungen aus einem BU-Vertrag bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G..
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernhard Gramlich Fachanwalt für Versicherungsrecht, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Der Versicherungsnehmer litt schon seit längerem an einem frozen-shoulder-Syndrom in beiden Schultergelenken, weswegen er schließlich im Jahr 2016 seinen Beruf als Industriemechaniker gesundheitsbedingt aufgeben musste. Er begann stattdessen eine Umschulung zum technischen Zeichner. Während der Dauer der Umschulung verdiente der Versicherungsnehmer erheblich weniger als in seinem vorherigen Beruf als Industriemechaniker. Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung nahm der Versicherungsnehmer im Jahr 2018 eine Tätigkeit als technischer Zeichner auf, mit welcher er an sein vorheriges Gehaltsniveau wieder anknüpfen konnte. Den Versicherungsfall meldete er dem Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. aber erst Ende 2020.
Leistungsablehnung des Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.
Der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.. lehnte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst ab, da er meinte, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht ausreichten, um die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Hieraufhin beauftragte der Versicherungsnehmer die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit einer Überprüfung der Leistungsablehnung.
Eine Überprüfung der Leistungsablehnung durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow ergab, dass die Leistungsablehnung der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. wohl nicht ganz von der Hand zu weisen war. An medizinischen Unterlagen gab es lediglich einen Auszug aus der Krankenkassendatei des Versicherungsnehmers und einen einzelnen Diagnosebericht, welcher jedoch keine Ausführungen zum Grad etwaiger Leistungseinschränkungen enthielt.
Der Versicherungsnehmer ist aber beweispflichtig für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit, muss hierbei ärztlich, am besten sogar fachärztlich festgestellt und nachgewiesen werden. Das heißt, es muss ärztlich nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen in zuletzt gesunden Tagen ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent auszuüben.
Außergerichtliche Argumentation
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow konnte dem Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. jedoch nachvollziehbar darlegen, dass der Beginn der Umschulung, die ja zunächst mit erheblichen finanziellen Einbußen für den Versicherungsnehmer verbunden war, gesundheitsbedingt erfolgte. Daraufhin erklärte sich der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. aus Kulanz bereit, dem Versicherungsnehmer für die Dauer der Umschulung die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Hiermit war der Versicherungsnehmer auch einverstanden und vollkommen zufrieden.
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