Das Kriterium zur Erstattung der Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs), welches im Jahr 2020 auf Grund des Ende 2019 in Kraft getretenen DVG in die Kriterienkataloge der Vollversicherung sowie den Kriterienkatalog im Bereich der Zusatzversicherung „Kostenerstattung ambulant“ aufgenommen wurde, bleibt auch in diesem Jahr nicht bewertungsrelevant. Anzumerken ist jedoch, dass die Leistung von immer mehr Gesellschaften in die Bedingungen Ihrer Tarife aufgenommen wird.
So haben seit dem letzten Update die folgenden Gesellschaften die Erstattung der Kosten für DiGAs in ihren Tarifbedingungen berücksichtigt (aufgeführt werden nur die im Factum vorhandenen Tarife):
- Continentale Krankenversicherung a.G. (Tarife ECONOMY-U, COMFORT-U, Business)
- DKV Deutsche Krankenversicherung AG (neuer Tarif PremiumMed PMN)
- HALLESCHE Krankenversicherung a.G. (Tarife PRIMO.Z (plus), NK, neuer Tarif NK.select XL)
- HanseMerkur Krankenversicherung AG (Tarife Start Fit, Business Fit, Top Fit, Pro Fit Plus)
- NÜRNBERGER Krankenversicherung AG (Tarif TOP3)
- Süddeutsche Krankenversicherung a.G. (Tarife AM32, AM30, AM12, AG80)
Die Verteilung der Ergebnisse im Bereich der Vollversicherung scheint auf den ersten Blick etwas eng zu sein, was unter anderem an der Bewertung der Tarife innerhalb von Kategorien liegt. Ein Vergleich aller Vollversicherungstarife miteinander nach einem Kriterienkatalog würde dementsprechend zu einer breiteren Verteilung der Ergebnisse führen. Außerdem sind die Kriterienkataloge relativ umfangreich.
Eine gleiche Bewertung zweier Tarife innerhalb von einer Kategorie spricht somit nicht unbedingt für einen gleichen Leistungsumfang der Tarife, das heißt eine gleiche Anzahl der Punkte kann durch Erfüllen unterschiedlicher Kriterien erreicht werden. Wünscht man sich in einem Vollversicherungstarif bestimmte Leistungen, empfiehlt sich somit im ASCORE Navigator eine Filterfunktion nach den erfüllten Kriterien.
Pflege und Krankentagegeld: Dynamik
Einer Überarbeitung wurden in diesem Jahr außerdem die Bereiche der Pflege- und der Krankentagegeldversicherung unterzogen. Insbesondere wurden zum Thema „Dynamik“ neue Kriterien aufgenommen, so dass nun auch solche Aspekte wie „Höchstalter Dynamik“ (beziehungsweise bis zu welchem Alter der Anspruch auf dynamische Anpassung des Pflegetagegeldes besteht, nur bei den Pflegegeldtarifen relevant) sowie „Absoluter Höchstbetrag des Tagegeldes inklusive Dynamik“ (beziehungsweise bis zu welchem Höchstbetrag das versicherte Tagegeld im Rahmen einer Dynamik erhöht werden kann) bewertet werden. Außerdem wird nun zusätzlich das Kriterium „Durchgängiges Dynamikrecht“ (bzw. die Möglichkeit, der Dynamik unbegrenzt oft widersprechen zu können, ohne dass der Anspruch auf Dynamik erlischt) analysiert. Das Kriterium fließt aber vorerst nicht in die Bewertung mit ein. Im Bereich der Krankentagegeldversicherung wird das Kriterium von 8 von insgesamt 21 Tarifen erfüllt.
Im Bereich „Pflege Bahr“ und im Bereich „Pflegegeld Topschutz“ ist ein „Durchgängiges Dynamikrecht“ bei nur einem Tarif von 13 beziehungsweise 5 von 27 Tarifen vorgesehen. Bei den anderen Tarifen besteht oft eine Möglichkeit, das Recht auf planmäßige Erhöhungen des Tagegeldes auf Antrag und nach erneuter Gesundheitsprüfung neu zu begründen, wenn eine Dynamik im Tarif vorgesehen und der Anspruch auf diese erloschen ist. Eine gut durchdachte Dynamik im Tarif ist auf jeden Fall vorteilhaft, denn so muss man nicht bei der Festlegung der zu versichernden Tagegeldhöhe eine zukünftige Inflation schon beim Vertragsabschluss berücksichtigen und so von Anfang an einen höheren Beitrag zahlen. Zu beachten ist, dass den Analysten Freigaben mancher Anbieter nicht rechtzeitig erreicht haben. Deshalb werden weitere Tarifaktualisierungen in den nächsten Tagen folgen.
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