Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 05.09.2005 (Az.: 415 O 53/05) darüber entschieden, ob ein Courtageanspruch des Versicherungsmaklers nach Beendigung der Courtagezusage besteht.
Strittig war, ob ein Versicherungsmakler einen Anspruch gegen einen Versicherer auf Zahlung von Bestandspflegecourtage für die von ihm betreuten Versicherungsbestände auch nach Beendigung der Courtagezusage hat. Zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsmakler wurde 1996 zunächst eine „Courtagezusage“ geschlossen worden.
In dieser wurde die Tätigkeit des Versicherungsmaklers als die eines selbständigen Handelsmaklers gemäß §§ 93 ff. HGB bezeichnet. Zudem wurde eine aktuelle Bestandsliste angefügt und vereinbart welche Modalitäten für die Abrechnung der Vermittlungs-, Folge- und Bestandspflegecourtage in der Folgezeit gelten.
Im Jahr 2000 kam es dann zu einer erneuten Vereinbarung über die Zuordnung eines Bestandes an Versicherungsverträgen zur Betreuung. 2004 erklärte der Versicherer die Kündigung der Vertragsverhältnisse zum 31.10.2004 aufgrund unzureichender Neuvermittlungen. Eine letzte Abrechnung erfolgte am 03.01.2005.
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Fraglich war nunmehr, ob der Versicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsmakler weiterhin auch für den Zeitraum nach Beendigung der Courtagezusage die Bestandspflegecourtage für den betreuten Versicherungsbestand zu zahlen.
Bestandspflegecourtage ist zu zahlen
Das LG Hamburg entschied, dass der Versicherer dem Versicherungsmakler nach Beendigung der Courtagezusage nicht den vom Makler vermittelten und betreuten Vertragsbestand entziehen kann.
Daher ist er auch nach der Beendigung der Courtagezusage noch verpflichtet die Bestandspflegecourtage zu zahlen, bis der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler wechselt oder aber der vermittelte Versicherungsvertrag endet.
In Bezug auf die Bestandspflege erfolgt diese nicht im Auftrag und Interesse des Versicherers, sondern aus Verpflichtung zur Betreuung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Es steht somit nicht im Ermessen des Versicherers darüber zu entscheiden, ob der Versicherungsmakler von seiner Betreuungstätigkeit entbunden wird.
Daher kann der Versicherer dem Versicherungsmakler hierfür auch nicht die Courtage entziehen. Der Versicherer ist somit weiterhin verpflichtet die Courtage abzurechnen und diese auszuzahlen, solange die Versicherungsverträge fortbestehen und der Versicherungsmakler für den Versicherungsnehmer als Makler tätig wird. Die erklärte Kündigung hat somit lediglich Auswirkung auf die Neugeschäfte.
Fazit
Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsmaklern. Es steht dabei im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen. 2018 entschied bereits das OLG Köln, dass einem Versicherungsmakler – anders als ein Handelsvertreter – kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB zusteht (siehe auch OLG Köln: Kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler).
Da der Versicherungsmakler also anders als ein Handelsvertreter keine Kompensation für Provisionsverluste in Form eines Ausgleichsanspruches verlangen kann, ist es daher nur folgerichtig, wenn man dem Versicherungsmakler einen Courtageanspruch auch über die Beendigung der Courtagezusage hinaus zubilligt, so wie dies das LG Hamburg entschied.
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