In diesem „Corona-Streitfall“ klagte ein Hotel- und Gaststättenbetreiber auf Leistungen aus seinem Versicherungsvertrag. Das Landgericht Flensburg hatte sich mit der Frage befasst, ob der Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung auch das neuartige Coronavirus umfasst und dem Versicherungsnehmer somit der geltend gemachte Leistungsanspruch gegen die Versicherung zusteht.
Zu prüfen hatte das LG ferner, ob sich der Versicherungsschutz nur auf betriebsbezogene Schließungen bezieht (LG Flensburg, Urt. 19.02.2021 – 4 O 241/20). Der Kläger ist Betreiber eines Hotel- und Gaststättenbetriebes im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein, für das eine Betriebsschließungsversicherung besteht. Am 17.03.2020 erließ die Landesregierung von Schleswig-Holstein eine Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus, die in § 1 die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken untersagte und in § 3 die Schließung von Gaststätten anordnete, denen nur noch ein Außerhausverkauf erlaubt wurde.
Helvetia lehnte außergerichtliche Regulierung ab
Der Kläger hatte daraufhin seinen Betrieb vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen müssen. Er beantragte Leistungen aus seinem Versicherungsvertrag für die Schließungstage sowie die Waren, die aufgrund der Schließung vernichtet werden mussten.
Die Versicherung – in diesem Fall die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG – lehnte jedoch eine Regulierung ab. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg vertrat den Betrieb und verfolgte die Ansprüche gegen die Helvetia weiter.
Nachdem der Versicherer jedoch – wie in auch vielen anderen Parallelverfahren der Kanzlei Jöhnke & Reichow – eine außergerichtliche Regulierung weiterhin ablehnte, wurde für den Versicherungsnehmer öffentliche Klage vor dem LG Flensburg gegen Helvetia erhoben.
Versicherer lehnte Regulierung im gerichtlichen Verfahren ab
Erwartungsgemäß wehrte sich der Versicherer auch gegen die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche und beantragte Klageabweisung. Begründet hat dies der Versicherer damit, dass die Landesverordnung vom 17.03.2020 unwirksam sei, sich der Versicherungsschutz nur auf betriebsbezogene Schließungen beziehe und das neuartige Coronavirus nicht umfassen würde.
Ferner könne der Kläger nur einen konkreten Betriebsausfallschaden geltend machen und müsse sich darauf staatliche Hilfen und sonstige Leistungen anrechnen lassen, um eine unzulässige Bereicherung zu vermeiden.
Rechtliche Wertung des LG Flensburg
Das LG Flensburg gab der Klage wegen einer coronabedingten Betriebsschließung jedoch ganz überwiegend statt. Denn lediglich ein Schließungstag wurde dem Kläger in Abzug gebracht.
Somit steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Tagesentschädigung wegen der Schließung seines Betriebes gemäß Ziffer 2.1 des Abschnitts C der BL-AIHG-1607 zu, weil ein Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 a) BL-AIHG-1607 vorliege.
Der Höhe nach könne der Kläger für 48 Schließungstage jeweils die Tagesentschädigung von 3.000,00 Euro verlangen, insgesamt 144.000,00 Euro. Außerdem könne der Kläger verlangen, dass der Wert der Lebensmittelvorräte ersetzt wird, die wegen des Verfalls vernichtet werden mussten.
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