Wofür ist ein Maklervertrag wichtig?

Wofür ist ein Maklervertrag wichtig?
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Ein Versicherungsmaklervertrag entsteht immer automatisch nach den gesetzlichen Regelungen, wenn Sie die Beratung gegenüber einem Kunden (künftigem Versicherungsnehmer) beginnen. Damit wird nach § 63 VVG ein Beratungsschuldverhältnis begründet, sogar auch dann, wenn der Kunde keinen Versicherungsvertrag bei Ihnen abschließt.

Es entsteht also Kraft der gesetzlichen Regelungen eine Haftungsverantwortung (in unbegrenzter Höhe). Deshalb ist es dem Gesetzgeber auch so wichtig, dass Sie eine Pflicht- Berufshaftpflichtversicherung unterhalten.

Stephan Michaelis, Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

Viele dieser gesetzlichen Haftungsregelungen sind leider nicht dispositiv. Dispositiv bedeutet, dass sie vertraglich abänderbar sind. Dennoch sollte es für einen Versicherungsmakler sehr wichtig sein, diejenigen Dinge zu seinen Gunsten vertraglich abzuändern, damit nicht alle gesetzlich geregelten nachteiligen Regelungen im Haftungsfall gegen den Vermittler Anwendung finden.

Außerdem gibt es natürlich eine ganze Menge Dinge, die einfach mal vertraglich geregelt sein sollen, damit auch der Vermittler beweisen kann, welche Vereinbarungen und Regelungen mit dem Kunden getroffen wurden. Insofern ist es zum Beispiel schon von großer Wichtigkeit, auf welche Versicherungsverträge sich eine Beratungsleistung beziehen soll (und auf welche Risiken eben nicht).

Das Gesetz regelt auch keine Pflichten des Kunden/Versicherungsnehmers. Daher ist es nach meiner Auffassung auch erforderlich, vertragliche Pflichten des Versicherungsnehmers festzuhalten. So sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass der Versicherungsnehmer jegliche Änderungen, die ein Versicherungsvertragsverhältnis betreffen können, wahrheitsgemäß, unverzüglich und vollständig dem Versicherungsmakler mitteilt. Denn häufig sind es fehlende oder falsche Informationen, die dazu führen, dass ein Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Und dies kann dann natürlich zu einer Maklerhaftungsfalle werden.

Von Wichtigkeit ist natürlich auch eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach. Vieles ist hier leider noch streitig. Dennoch sollten Sie bemüht sein, zumindest auch die Haftung für Betreuungstätigkeiten zu begrenzen, welches wohl anhand der gesetzlichen Regelungen möglich sein dürfte. Haben Sie schon eine entsprechende Klausel in Ihrem Maklervertrag? Und haben Sie bei Ihren Überlegungen auch an § 67 VVG gedacht?

Im Rahmen des heutigen Artikels kann ich nicht auf alle Regelungen eingehen, die im Rahmen eines Maklervertrages Berücksichtigung finden sollten. Dann bedürfte es schon einer individuellen Beratung über die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Dennoch möchte ich heute einige kurze Überlegungen „anreißen“, die insgesamt für Sie nicht nur von einem juristischen, sondern auch einem wirtschaftlichen Vorteil sein könnten:

Ist bei Ihnen eigentlich geregelt, dass Sie alleiniger, individueller und exklusiver Ansprechpartner sind? Wenn nein, warum haben Sie das nicht geregelt? Unsere Lösung ist der exklusive Alleinauftrag.

Ist Ihnen klar, dass Sie für weitere Dienstleistungen auch eine gesonderte Vergütung abrechnen können? Zum Beispiel die Unterstützung in der Schadenregulierung! Haben Sie hierfür eine vertragliche Rechtsgrundlage geschaffen und Ihre Verfügung vereinbart? Oder arbeiten Sie immer mit einer gesonderten Servicevereinbarung? Denn neben der Courtage können Sie ja durchaus noch weitere Vergütungen beanspruchen!

Ist Ihnen klar, dass ein Kunde auch Ansprüche abtreten kann? Dann wird er mit einem Mal Zeuge in einem Gerichtsprozess gegen Sie? Mit einer einfachen vertraglichen Regelung können Sie aber ein Abtretungsverbot vereinbaren!

Sie glauben, dass Sie bei Änderungen im Maklervertrag immer wieder ein neues Dokument unterzeichnen müssen. Dem ist nicht so! Sie können Ihre AGB auch mit einer E-Mail-Nachricht ändern, wenn denn der Kunde vorab sein Einverständnis erklärt hat. Natürlich kann der Kunde dann Ihren AGB-Änderungen noch widersprechen. Tut er dies aber nicht, so gelten automatisch die neuen vertraglichen Inhalte, auf die Sie deutlich hinweisen, als neue Vertragsgrundlage. Hierfür müssen Sie aber die Vereinbarung „Erklärungsfiktion“ einmal rechtswirksam mit dem Kunden vereinbaren.

Erlischt ihr Maklervertrag (bei einem Einzelmakler) auch mit Ihrem Tod oder wollen Sie etwas vererben? Regeln Sie doch, dass der Maklervertrag auch über Ihren Tod hinaus wirksam bleibt. Ansonsten sind bei einem Einzelmakler mit seinem Tod (leider) Kraft Gesetzt alle Vereinbarungen erloschen.

Wollten Sie vielleicht vorab regeln, an wen Sie Ihren Bestand /Firma verkaufen? Auch dann empfiehlt es sich (schon aus datenschutzrechtlichen Gründen) mit dem Kunden zu regeln, wann und wie eine Rechtsnachfolge erfolgen soll.

Vielleicht ist sogar eine Klausel wirksam, dass Sie erst dann haften, wenn zuvor gerichtlich festgestellt wurde, dass ein Versicherer nicht haften muss. Ansonsten kann nach dem Gesetz ein Kunde wählen, ob er lieber den Vermittler oder den Versicherer in Anspruch nimmt. Sie sollten Sich unsere Subsidiaritätsklausel also durchaus einmal ansehen.

In jedem Fall können Sie mit einem Gewerbekunden eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Warum nicht Hamburg? Oder zumindest der Sitz Ihres Maklerbüros?

Haben Sie geregelt, dass Sie mit Ihrem Kunden „normale“ E-Mails versenden können? Oder haben Sie geregelt, dass der Kunde mit Werbung und Informationen einverstanden ist? Diese Regelungen sind aus meiner Sicht genauso wichtig, wie eine vernünftige Datenschutzerklärung, wenn Sie im Rahmen des Vermittlungsprozesses Kundendaten über einen Pool oder einen Kooperationsmakler weitergeben. Es gibt also viele Gründe, wie Sie sich künftigen Ärger ersparen können, wenn Sie die „Beratungsregelungen“ mit einem Kunden vertraglich fixieren.

Deshalb gibt es mehr als 21 Gründe, warum Sie einen Maklervertrag schriftlich vereinbaren sollten. Neben der wirksamen Verjährungsverkürzung, gibt es weit mehr als 21 Gründe, einen Versicherungsmaklervertrag zu vereinbaren. Ein Video mit mehr als 21 Tipps finden Sie natürlich auch auf app-RIORI.de.

Teil II der Serie zu app-RIORI.de von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M.

Kostenfreie rechtliche Hilfe für Versicherungsvermittler

 

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