SDV: Rückwärtsversicherung schließt Deckungslücke bei Vermittlerhaftung

SDV: Rückwärtsversicherung schließt Deckungslücke
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Unter besonderen Umständen verjähren Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen Vermittler erst nach 30 Jahren. Wenn ein Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung erst abgeschlossen hat als dies gesetzliche Pflicht wurde, hat deshalb eine mögliche Deckungslücke.

Das erläutert die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen e.V. (SdV). Der SdV bietet nun zur Schließung dieser Lücke seinen Mitgliedern die passende Rückwärtsversicherung kostenfrei an.

Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Vermittler verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Anspruch entsteht und der Geschädigte davon Kenntnis bekommt. Zudem gelten Verjährungshöchstfristen von zehn oder 30 Jahren. Diese berücksichtigen nicht, wann der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch hatte. Die Frist von zehn Jahren beginnt bei der Entstehung des Schadens. Die Frist von 30 Jahren beginnt mit der fehlerhaften Handlung oder Pflichtverletzung. Also meist dem Zeitpunkt einer Falschberatung. Diese 30-Jahre-Frist gilt, solange aus dem Verstoß noch kein Schaden entstanden ist.

Wenn nun der Zeitpunkt der Falschberatung vor dem Versicherungsbeginn der VSH liegt, besteht für einen späteren Schaden daraus kein Versicherungsschutz. Auch dann nicht, wenn der Schadenseintritt selbst innerhalb des versicherten Zeitraums liegt.

Damit müssen alle Versicherungsvermittler, die bereits vor Beginn der Versicherungspflicht tätig waren, aber eine VSH erst ab dem Jahr 2007 abgeschlossen haben, sämtliche Schäden aus einer fehlerhaften Beratung und Vermittlung selbst tragen. Es besteht in dieser Konstellation kein Versicherungsschutz aus der bestehenden VSH.

Verjährung VSH

Diese mögliche Deckungslücke schließt die SdV-Rückwärtsversicherung mit den VSH-Tarifen „select“ und „secure“ bei mehrjährigen Verträgen und Abschluss in diesem Jahr und das kostenfrei.

Die Leistungen sind zum Beispiel:

  • garantierte Beitragsstabilität nach einem Schadenfall
  • Vetorecht des SdV bei Kündigung durch den Versicherer
  • Kostenfreie Erstrechtsberatung für jeden potenziellen Schadenfall (durch die Kanzlei Michaelis)

 

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