Zum späteren Wegfall einer zunächst eingetreten Berufsunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der rechtlichen Frage zu beschäftigen gehabt, wann eine Berufsunfähigkeit denn wegfallen würde, wenn der Versicherer jedoch noch nicht einmal die Ansprüche des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag anerkannt hat (Urteil vom 13. März 2019 – IV ZR 124/18).

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Der Sachverhalt vor dem BGH

Der klagende Versicherungsnehmer hatte bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Der Kläger konnte von April 2012 bis April 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode seiner Tätigkeit als IT-Systemadministrator nicht mehr nachgehen. Zum 21. September 2015 hat er jedoch sodann eine neue Tätigkeit als SAP-Anwendungsbetreuer aufgenommen.

Bjoern-Thorben-M.-Joehnke-2019-Joehnke-und-Reichow[1]Bjoern-Thorben-M.-Joehnke-2019-Joehnke-und-Reichow[1] Björn Thorben M. Jöhnke, Rechtsanwalt, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Erst im gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz brachte die beklagte Versicherung mittels Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigen der Versicherung im Februar 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers in das Verfahren ein. Das Landgericht Verden hatte dem Kläger die begehrte Berufsunfähigkeitsrente sowie die Feststellung der Beitragsfreistellungspflicht und eines Anspruchs auf Überschussbeteiligung für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 zugesprochen, die Klage jedoch im Übrigen abgewiesen (LG Verden vom 15. November 2017 – 8 O 335/14).

Nach der Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Celle für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015 stattgegeben und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger die genannten Leistungen über September 2015 hinaus bis einschließlich März 2017 geltend gemacht hat (OLG Celle vom 9. April 2018 – 8 U 250/17).

Mit der Revision zum BGH erstrebte die beklagte Versicherung die Abweisung der Klage, nahm jedoch auf den Hinweisbeschluss des BGH die eigelegte Revision zurück.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass auch wenn der Versicherer in dem Leistungsverfahren kein Anerkenntnis abgegeben hat, er den späteren Wegfall einer zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit dennoch nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann. Dieses ergibt sich auch aus den Versicherungsbedingungen (hier: § 10 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ).

Das Berufungsgericht sei damit zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger über das Ende seiner Berufsunfähigkeit am 30. April 2013 hinaus bis zum 30. September 2015 Versicherungsleistungen beanspruchen kann. Ihm stehen diese Ansprüche auch ohne das sonst erledigende Ereignis der Aufnahme einer neuen Tätigkeit bis zum 31. März 2017 zu.

Dass der Versicherer in einem Leistungsverfahren ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt, kann ihn wiederum nicht von seinen eigenen Pflichten aus dem Vertragswerk (genauer: Versicherungsbedingungen) entbinden. Denn genau diesen Sachverhalt hat der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen geregelt: die Nachprüfung.

Auch wenn der Versicherungsnehmer mangels Anerkenntnis des Versicherers seine Ansprüche im gerichtlichen Wege geltend macht und den Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit so dann erbringt, muss der Versicherer ein entsprechendes Nachprüfungsverfahren durchführen, um sich seiner Leistungen entledigen zu können (vergleiche § 9 Abs. 1 Satz 2 B-BUZ).

Dieses war vorliegend gerade nicht geschehen, sondern erst mittels Schriftsatzes der Versicherung im Februar 2017, was dem Versicherer auch im Prozess möglich war.

Kann die Entscheidung des BGH überzeugen?

Die Entscheidung des BGH überzeugt im Ergebnis, auch wenn diese bei Versicherungen auf Unverständnis stoßen dürfte. Dennoch müssen förmliche Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden, selbst bei einer Fiktion der Berufsunfähigkeit.

Doch ein maßgeblicher Aspekt ist zwingend zu beachten, nämlich, wann der Versicherte seine Leistungen geltend macht: Im vorliegenden Leistungsverfahren hatte der Kläger seinen Leistungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die vom Berufungsgericht festgestellte Berufungsunfähigkeit noch andauerte (OLG Celle a.a.O.). In einem solchen Sachverhalt ist zwingend ein förmliches Nachprüfungsverfahren zu führen.

Macht der Versicherte eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit gegenüber dem Versicherer jedoch erst zu einem Zeitpunkt geltend, in welchem die Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen ist, so wird nicht die Einhaltung eines förmlichen Nachprüfungsverfahrens gefordert (vergleiche Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24. Oktober 2006 – 12 U 109/06). Diesen wesentlichen Unterschied hat der BGH ebenfalls herausgearbeitet.

Auswirkungen für die Praxis und Hinweise für Versicherungsvermittler

Die Entscheidung des BGH hat durchaus Relevanz für die Praxis. Zunächst stärkt diese Entscheidung zu Recht wieder einmal die Rechte der Verbraucher. Sie weist Versicherer in ihre „Schranken“, nämlich in Bezug auf die Versicherungsbedingungen. Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleiten, sollte der Vermittler dem Versicherten zwingend anraten, juristischen Rat einzuholen, damit der Einzelfall und damit auch die Entscheidung des Versicherers entsprechend überprüft werden kann.

Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es im Bereich der Berufsunfähigkeit sinnvoll ist, jede Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.

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