Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Arbeitsunfähigkeit?

Immer wieder hört man sie, die Plattitüde und zugleich höchst gefährliche Aussage, dass eine private Krankenversicherung immer besser ist als der Versicherungsschutz aus der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

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Die Leistungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind ein gutes Beispiel dafür, dass die gesetzliche Krankenversicherung im einen oder anderen Fall schon einmal an den Konkurrenten der privaten Versicherungswirtschaft vorbeizieht.

Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Der Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 SGB V normiert, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Sie ein erkranktes Kindes, das sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreuen und pflegerisch versorgen müssen. Sofern die Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ursächlich auf einen Unfall zurückzuführen ist, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kranken- beziehungsweise Verletztengeld sind, dass keine andere im gleichen Haushalt lebende Person die Betreuung und Pflege des Kindes sicherstellen kann, und das erkrankte Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das erkrankte Kind bei der gesetzlichen Krankenkasse des pflegenden Elternteils versichert ist.

Besteht beispielsweise Versicherungsschutz im Rahmen der Familienversicherung des bei der "A-Krankenkasse" versicherten Vaters, so steht dies einem Anspruch auf Krankengeld der bei der "B-Krankenkasse" versicherten Mutter nicht entgegen. Die vorgenannte Altersgrenze, das heißt, das nicht vollendete 12. Lebensjahr, entfällt, wenn das erkrankte Kind behindert ist.

Alexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoomAlexander-Schrehardt-2019-AssekuranZoom Alexander Schrehardt, Gesellschafter-Geschäftsführer, AssekuranZoom GbR

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für jedes Kind für maximal zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. Sofern der pflegende Elternteil alleinerziehend ist, verlängert sich der Anspruch auf Krankengeld auf maximal 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Das Krankengeld kann wiederholt in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte mehrere Kinder hat, die aus gesundheitlichen Gründen betreut oder gepflegt werden müssen.

Die maximale Bezugsdauer von Krankengeld bei Erkrankung von Kindern hat der Gesetzgeber mit 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr beziehungsweise. für alleinerziehende Versicherte mit maximal 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr gedeckelt. Diese zeitlichen Einschränkungen entfallen, wenn ein pflegebedürftiges Kind so schwer erkrankt ist, dass von einem progredienten Krankheitsverlauf auszugehen ist, eine Heilung ausgeschlossen und nur noch eine palliativmedizinische Behandlung möglich ist und von einer Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten auszugehen ist.

Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes

Bei einer Prüfung der Musterbedingungen des PKV Verbandes für die Krankentagegeldversicherung wird der Versicherungsvermittler einen Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung eines Kindes vergeblich suchen, erklärt Alexander Schrehardt von AssekruanZoom.

Nach den MB/KT 2009 besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld nur im Fall einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person, die anlässlich einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung festgestellt und ärztlich testiert wurde.

Allerdings entfalten die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung keine zwingende Wirkung, das bedeutet die privaten Krankenversicherer können den Versicherungsnehmer in ihren Versicherungsbedingungen gegenüber den MB/KT 2009 besserstellen.

So haben zwischenzeitlich einige Gesellschaften in ihre AVB auch eine tarifliche Leistungszahlung im Fall der pflegerischen Betreuung eines erkrankten Kindes aufgenommen. Allerdings sollte der Versicherungsmakler die Versicherungsbedingungen der Gesellschaften inhaltlich mit den sozialrechtlichen Leistungen des § 45 SGB V abgleichen.

Ventillösung Pflegeunterstützungsgeld

Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. In § 2 Abs. 1 PflegeZG hat der Gesetzgeber normiert, dass Beschäftigte einen Anspruch auf Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen haben, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen oder dessen Pflege organisieren müssen.

Der Begriff des nahen Angehörigen umfasst dabei unter anderem leibliche, Adoptiv- und Pflegekinder des Beschäftigten. Bis einschließlich 30. September 2020 räumt der Gesetzgeber eine Freistellung von bis zu 20 Arbeitstagen ein, wenn der nahe Angehörige infolge einer Infektion mit dem SARS-CoV-II-Virus pflegebedürftig wird.

Sofern Versicherte bei Erkrankung eines Kindes keinen Anspruch auf Kranken- oder Verletztengeld nach § 45 SGB V beziehungsweise § 45 Abs. 4 SGB VII haben, kann ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld für eine Dauer von maximal zehn Arbeitstagen gestellt werden.

Dieser Anspruch besteht beispielsweise auch für versicherte Personen einer privaten Krankenversicherung. Sofern der Versicherte mehrere Kinder hat, kann das Pflegeunterstützungsgeld im Krankheitsfall auch wiederholt in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Krankengeld bzw. Krankentagegeld entfällt beim Pflegeunterstützungsgeld die Altersbeschränkung „vor dem vollendeten 12. Lebensjahr“.

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