Eine Bank darf bei der Bemessung des Entgelts für ein Basiskonto den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umlegen. Eine solche Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Dies urteilte der Bundesgerichtshof.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Deutsch Bank, weil diese für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) einen monatlichen Grundpreis in Höhe von 8,99 Euro verlangte.
Das Basiskonto wurde 2016 vor allem für soziale schwache Menschen eingeführt, die bei den Banken oftmals kein Konto eröffnen konnten. Der Gesetzgeber verpflichtet alle Banken, jedem Bürger ein Basiskonto anzubieten.
Extrakosten für Überweisungen und Telefonservice
Der im Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017) der Deutschen Bank festgelegte monatliche Grundpreis umfasst insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal.
Für eine beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks muss der Kunde mit einem Basiskonto ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro zu entrichten.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam.
BGH: Basiskonto ist zu teuer
Die Entgeltklauseln sind Gegenstand der Inhaltskontrolle, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung abweichen. Danach muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind.
Die Einhaltung dieser gesetzgeberischen Vorgabe hat im Fall von Entgeltvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnisse durch eine Inhaltskontrolle zu erfolgen.
Die Entgeltklauseln halten der Inhaltskontrolle allerdings nicht stand und sind deshalb unwirksam.
Das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, muss angemessen sein. Dabei werden zur Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten berücksichtigt. Zudem ist bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto auch zu beachten, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, das heißt insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen und dies nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden darf.
Mehrkosten nicht nur auf Inhaber abwälzbar
Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen.
Damit dürfen den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt werden.
Stattdessen müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden.
Dagegen hat die Deutsche Bank verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hat.
Urteil vom 30. Juni 2020 (Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 119/19)
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