Was bedeutet der Pflegegrad 1?

Was bedeutet der Pflegegrad 1?
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Per Definition ist Pflegegrad 1 ist eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ pflegebedürftiger Menschen. Wer diese Einstufung durch einen Gutachter des MDK für gesetzlich Versicherte oder MEDICPROOF für privat Versicherte erhält, kann entsprechende Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, ist zunächst bei der Pflegekasse ein Antrag einzureichen. Nachdem ein Gutachter festgestellt hat, wie viel Selbstständigkeit noch vorhanden ist, erfolgt die Einstufung aufgrund eines Punktesystems. Je höher die Beeinträchtigung, umso höher sind die Punkte und umso höher ist der Pflegegrad.

Erfordernisse für Pflegegrad 1

Um in Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, muss bei der Begutachtung ein Wert zwischen 12,5 und 27 ermittelt werden. Bei Pflegegrad 2 liegt dieser Wert zwischen 27 und 47,5, bei Pflegegrad 3 zwischen 47,5 und 70. Bei Pflegegrad 4 sind es zwischen 70 und 90 Punkten und für Pflegegrad 5 sind es schließlich 90 bis 100 Punkte.

Um von einem Gutachter einen Pflegegrad zu erhalten, muss zunächst ein allgemeiner Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Im ersten Schritt ist es nicht notwendig, Pflegegrad 1 zu beantragen, das heißt: Im Rahmen des NBA – Neues Begutachtungsassessment – muss ein Gutachter zwischen 12,5 und 27 Punkte ermitteln. Dann erhält der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Leistungen der Pflegekasse. Sie haben beispielsweise Anspruch auf allgemeine medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Was wird begutachtet?

  1. Ein wichtiges Kriterium für die Einstufung eines Pflegebedürftigen ist die Mobilität. Kann der Antragsteller sich noch selbstständig fortbewegen? Kann er noch aufrecht sitzen, sich halten und Treppen steigen?
  2. Weiterhin findet eine Untersuchung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten statt. Ist der Antragsteller noch dazu in der Lage sich örtlich und zeitlich zu orientieren? Ist er fähig, selbst Entscheidungen zu treffen, Gespräche zu führen, seine Bedürfnisse mitzuteilen oder Risiken zu erkennen?
  3. Welche Verhaltensweise und psychischen Problemlagen liegen vor? Wie oft ist Hilfe wegen psychischer Probleme oder beispielsweise aggressives oder ängstliches Verhalten notwendig?
  4. Inwieweit sich der Pflegebedürftige von selbst versorgen kann, begutachtet der Mediziner ebenfalls. Dabei ist wichtig, wie selbstständig der Antragsteller noch ist. Kann er sich selbst pflegen, ernähren, waschen?
  5. Weiterhin ist wichtig, wie der Betroffen krankheits- und therapiebedingte Anforderungen erfüllen kann, wie er Belastungen standhalten kann. Welche Hilfen sind beim Umgang mit Krankheit, Behandlungen und Therapien nötig, beispielsweise bei der Dialyse oder dem Verbandswechsel?
  6. Ist der Antragsteller noch in der Lage, sein Alltagsleben zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen? Kann der Betroffene seinen Tagesablauf noch planen? Ist er in der Lage sich selbst zu beschäftigen?

Bei diesen sechs Modulen kann der Gutachter bis zu 16 verschiedene Kriterien bewerten und Punkte dafür vergeben. Aus der Summe ergibt sich die Gesamtzahl. Durch ein spezielles Gewichtungsverfahren wird daraus der individuelle Pflegegrad errechnet.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Wer mit Pflegegrad 1 eingestuft wird, ist noch relativ selbstständig und kann sich noch selbst versorgen und den Alltag alleine bewältigen. Dennoch besteht ein Anspruch auf monatlich zu zahlende Betreuungs- und Entlastungsleistungen und auch auf Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, zum Hausnotruf sowie für Wohnraumanpassungen. Folgende Geldleistungen bekommen Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1:

  • Leistungen für Betreuung und Entlastung in Höhe von 125 Euro monatlich.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbraucht für 40 Euro im Monat.
  • Kostenerstattung für den Hausnotruf bis zu 23 Euro pro Monat.
  • Bis zu 4.000 Euro je Gesamtmaßnahme für Wohnraumanpassungen.
  • Zuschuss für Wohngruppen von 214 Euro pro Monat.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Auf Pflegegeld haben Betroffene in Pflegegrad 1 keinen Anspruch, auch wenn sie von Angehörigen gepflegt werden oder regelmäßig ein professioneller ambulanter Pflegedienst kommt. Sie sind noch ziemlich selbstständig, eigentlich kein Pflegefall und nicht auf die Hilfe von Angehörigen angewiesen.

Wer mit Pflegegrad 1 eingestuft ist, hat Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, der monatlich 125 Euro beträgt. Die Betroffenen können dieses Geld beispielsweise für einen ambulanten Pflegedienst aufwenden, der die Grundpflege leistet. Mit dem Geld können die Betroffenen auch an einer Betreuungsgruppe teilnehmen, die es für leicht hilfsbedürftige Menschen gibt. Ziel einer solchen Gruppe ist die geistige und körperliche Aktivierung. Auch ein Alltagsbegleiter, der für Spaziergänge oder als Unterhaltung zur Verfügung steht, kann davon bezahlt werden. Wer eine Einkaufs- oder Haushaltshilfe engagiert, kann sie vom Entlastungsbetrag bezahlen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Es besteht bei Pflegegrad 1 kein genereller Anspruch auf Kurzzeitpflege, beispielsweise wenn Patienten nach einem Klinikaufenthalt vorübergehend auf professionelle Hilfe angewiesen sind. Geld für die Kurzzeitpflege gibt es erst, wenn der Gutachter Pflegegrad 2 festgestellt hat. Auch auf Verhinderungspflege haben Versicherte mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch.

Wenn eine hilfsbedürftige Person mit Pflegegrad 1 in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung möchte, muss sie die anfallenden Kosten für die Heimunterbringung und eventuell anteilige Investitionskosten vollständig selbst tragen. Lediglich der Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro lässt sich darauf anrechnen.

Welche weiteren Leistungen stehen Hilfsbedürftigen mit Pflegegrad 1 zu?

  • Zuschuss für Wohnraumanpassungen
  • Zuschuss zu medizinischen Hilfs- und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
  • Kostenlose Beratungen und Beratungsbesuche

Versicherte, die mit Pflegegrad 1 eingestuft sind, müssen keinen gesonderten Antrag stellen, um medizinische und Pflegehilfsmittel zu bekommen. Sie gelten seit 1. Juli 2017 als automatisch beantragt, sofern der Betroffene einverstanden ist.